Handel mit BtM
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Handel mit Betäubungsmitteln

Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (BtM) werden von der Justiz besonders konsequent verfolgt. Während der Besitz einer kleinen Menge Drogen für den Eigenbedarf in der Regel noch ein Fall für eine Verfahrenseinstellung ist, sieht es beim Tatvorwurf des Handeltreibens mit BtM und den dafür verhängten Strafen schon anders aus. Dies gilt erst recht, wenn der Bereich der geringen Menge weit überschritten ist. Auf dieser Seite schildern wir Ihnen, wie Sie sich verhalten sollten, wenn man Ihnen den Handel mit Betäubungsmitteln wie Cannabis, Marihuana, Haschisch, Heroin, Kokain, Amphetaminen, MDMA etc. vorwirft.

Wie Sie ins Visier der Polizei geraten

Die Gründe, weshalb Sie ins Visier der Polizei oder des Zolls geraten sind, können vielfältig sein. Möglicherweise hat die Polizei Sie zufällig bei einem BtM-Geschäft beobachtet oder es wurde im Rahmen einer Polizeikontrolle eine größere Menge Betäubungsmittel bei Ihnen gefunden. Möglicherweise wurden Sie aber auch bereits längere Zeit gezielt observiert und Ihre Telefone abgehört. Dies ist insbesondere dann oft der Fall, wenn Sie von einem Hinweisgeber an die Polizei verraten wurden.

Die verdeckten Ermittlungsmethoden der Polizei

Die Polizei und der Zoll nutzen bei ihren Ermittlungen umfangreiche rechtliche Befugnisse und technische Möglichkeiten. Die Telefonüberwachung und das Belauschen der sonstigen Kommunikation gehören dabei zu den klassischen Standardmaßnahmen (TKÜ) beim Tatvorwurf BtM-Handel. Aber auch die GPS-Ortung von Fahrzeugen oder die Abfrage Ihres Standorts mittels Funkzellenabfrage oder stiller SMS werden ebenso gerne genutzt wie die verdeckte Observation der Zielperson. Während in der Szene hinlänglich bekannt ist, dass Telefone oft abgehört werden, wissen viele nicht, dass das verwanzte Auto ebenfalls eine gebräuchliche Methode der Drogenfahnder ist, um an Informationen zu gelangen. Denn gerade im Auto werden oft vertrauliche Gespräche im Zusammenhang mit BtM-Geshchäften geführt. Darüber hinaus werden hin und wieder verdeckte Ermittler und Lockspitzel eingesetzt.

Ein Wechsel der SIM-Karte alleine schützt nicht

Um sich davor zu schützen, dass die Polizei heimlich die Telefonate bei BtM-Geschäften überwacht, wechseln viele Beteiligte regelmäßig ihre SIM-Karte und legen sich damit eine neue Rufnummer zu. Doch der Wechsel der SIM-Karte verschafft nur einen kurzen Vorsprung, da es der Polizei schnell gelingt, die neue Nummer herauszufinden. Dies liegt daran, dass jedes Handy eine individuelle Nummer – die sogenannte IMEI-Nummer – bei der Einwahl ins Mobilfunknetz an den Anbieter übermittelt. Diese IMEI-Nummer des Handys ändert sich bei einem Wechsel der SIM-Karte aber nicht. Profis wechseln daher nicht nur die SIM-Karte, sondern das Handy gleich mit. Das wissen natürlich auch die Polizei und der Zoll. Um dennoch die aktuell verwendete Rufnummer des Verdächtigen ermitteln zu können, setzen sie in solchen Fällen einen sogenannten IMSI-Catcher ein, mit dem es möglich ist, an die Daten der aktuell verwendeten SIM-Karte zu gelangen und den Standort des Belauschten näher eingrenzen zu können.

Die Hausdurchsuchung wegen BtM-Handel

Hat die Polizei den Verdacht, dass Sie mit Betäubungsmitteln handeln, wird sie eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchführen. Hierfür beantragt sie über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter den Erlass eines Durchschungsbeschlusses. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Hausdurchsuchung auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss vornehmen. Bei der Durchsuchung werden in der Regel Ihre Wohn- und Kellerräume, Ihre Garage und Ihre Fahrzeuge durchsucht. Die Rauschgiftfahnder interessieren sich für alles, was auf einen Handel mit Betäubungsmitteln hindeuten könnte.

Sicherstellung und Beschlagnahme

Bei der Durchsuchung stellt die Polizei natürlich sämtliche Drogen sicher, die sie findet. Doch dies ist bei Weitem nicht alles, was die Polizei beschlagnahmt. Denn insbesondere die spezialisierten Drogenfahnder der Kriminalpolizei sind darauf aus, Ihnen nicht nur den bloßen Besitz von Betäubungsmitteln, sondern auch den Handel damit nachzuweisen. Sichergestellt wird daher oft alles, was in irgendeinem Zusammenhang mit dem BtM-Handel stehen könnte. Dies sind beispielsweise Feinwaage, Gripptütchen, Bargeld, Growschränke nebst Zubehör etc. Darüber hinaus stellt die Polizei auch gerne Handys und Laptops sicher und wertet diese anschließend aus. Dies ist insbesondere dann besonders unschön, wenn sich darauf Verkaufslisten oder Chatverläufe mit Abnehmern befinden und die Geräte nicht verschlüsselt waren.

Wenn das Gericht vom Handeltreiben mit BtM ausgeht

Möglicherweise belastet Sie einer Ihrer Abnehmer bei der Polizei und sagt aus, dass er bei Ihnen regelmäßig Betäubungsmittel erworben hat. Aber auch ohne einen Zeugen kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass Sie mit BtM handeln. So unterstellen Ihnen beispielsweise viele Richter bereits ein Handeltreiben, wenn die bei Ihnen aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln die für den Eigenbedarf übliche Menge deutlich überschreitet. Wurden auch noch sogenannte typische Deal-Utensilien wie Feinwaage und Abpacktütchen gefunden, wird es eng. Hier gilt es der vorschnellen Annahme eines Handeltreibens durch eine engagierte Strafverteidigung frühzeitig entgegenzuwirken.

Verräterische Bareinzahlungen

Wenn die Polizei vermutet, dass Sie im größeren Stil mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handeln, wird man Sie in jeder Hinsicht durchleuchten. Ein besonderes Interesse hat die Polizei dann beispielsweise an Ihren Kontoauszügen. Hier sucht sie nach auffällig vielen Bareinzahlungen. Denn diese sprechen dafür, dass Sie entsprechend viel Bargeld eingenommen haben. Wenn sich hierfür keine legale Einnahmequelle findet, unterstellt man Ihnen schnell, dass das eingezahlte Geld aus dem Handel mit Drogen stammt. Findet die Polizei vor Ort keine Kontoauszüge, besorgt sie sich diese bei Ihrer Bank.

Kontopfändung wegen BtM-Handel

Hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Ermittlungen festgestellt, dass es auf Ihrem Konto außergewöhnlich viele Bareinzahlungen gegeben hat, besorgt sie sich einen sogenannten Arrestbeschluss beim zuständigen Gericht und friert Ihr Konto ein. Auch aufgefundenes Bargeld wird gerne beschlagnahmt, da die Staatsanwaltschaft oft pauschal behauptet, dass es sich dabei um Dealgeld handelt. Hierbei hat man oft den Eindruck, dass die Ermittlungsbehörden nicht einmal im Ansatz berücksichtigen wollen, dass das Geld auch aus einer völlig legalen Einnahmequelle stammen kann. Ein Augenmerk bei der Verteidigung liegt daher natürlich auch auf der Herausgabe sichergestellter und gepfändeter Gelder und Vermögenswerte.

Die professionelle Hanfplantage

Haben Sie eine professionelle Hanfplantage betrieben, wird Ihnen die Justiz unterstellen, dass Sie dies taten, um mit dem Marihuana unerlaubt Handel zu treiben. Dies macht sie selbst dann oft, wenn kein einziger Abnehmer ermittelt werden konnte. Dabei gibt es gar keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass sich alleine aus der gefundenen Menge an Betäubungsmitteln auf ein Handeltreiben schließen lässt. Darüber hinaus gibt sich die Justiz oft nicht nur mit der sichergestellten Menge Cannabis zufrieden, sondern rechnet den Anbau vorheriger Anbauzyklen phantasievoll hoch. Hierzu beschafft sich die Polizei beispielsweise bei Ihrem Stromanbieter die Daten zu Ihrem Stromverbrauch der letzten Jahre. Da gerade bei größeren Hanfplantagen schnell hohe Haftstrafen drohen, sollten Sie sich sofort nach Auffliegen der Plantage an einen Strafverteidiger wenden, der sich im Betäubungsmittelstrafrecht auskennt.

Empfindliche Strafen drohen

Wenn man Ihnen den Handel mit Betäubungsmitteln oder die Einfuhr vorwirft, sollten bei Ihnen alle Alarmglocken leuten. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder gewerbsmäßiger Handel vorgeworfen wird. Wurden bei Ihnen auch noch Waffen (scharfe Pistole, Luft- oder Gaspistole, Teleskopschlagstock etc.) oder sonstige sogenannte gefährliche Gegenstände (Messer, Baseballschläger etc.) gefunden, die zur Verletzung von Personen bestimmt sind, droht schnell eine Gefängnisstrafe von mindestens fünf (!) Jahren. Da nützt es dann auch nichts mehr, wenn Sie bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und damit eigentlich als Ersttäter gelten, da bei Strafen von mehr als zwei Jahren auch bei einem Ersttäter keine Bewährung mehr möglich ist.

Was ist überhaupt „Handeltreiben"?

Um wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt werden zu können, müssen Sie nicht unbedingt Drogen verkauft haben. Für eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens reicht es schon aus, wenn Sie selbst Rauschgift einkaufen oder anbauen, um es später irgendwann zu verkaufen. Um sich wegen BtM-Handels strafbar zu machen reicht es sogar, wenn man mit einem Abnehmer ernsthaft über die Konditionen verhandelt, selbst wenn man die Drogen noch gar nicht beschafft hat. Wie Sie sehen, kann ganz schnell aus einem bloßen Besitz von Betäubungsmitteln ein Handeltreiben werden.

Was ist eine „nicht geringe Menge"?

Wann eine Menge keine geringe Menge BtM mehr ist, bestimmt sich nach dem reinen Wirkstoffgehalt der Drogen. Dazu werden die sichergestellten Betäubungsmittel im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung analysiert und ausgewertet. So wird bei Cannabis beispielsweise der genaue Anteil von THC ermittelt. Die Grenze zur nicht geringen Menge liegt bei Cannabis bei 7,5 Gramm reinem THC. Wenn Sie also im Besitz von 40 gr. Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 15 % THC sind, liegt die exakte THC-Menge bei 6 gr. und überschreitet damit die Grenze zur nicht geringe Menge nicht. Liegt der Wirkstoffgehalt dagegen beispielsweise bei 19 % oder besitzen Sie 50 gr. statt 40 gr., ist die Schwelle zur nicht geringen Menge überschritten. Bei Drogen wie Amphetamin, Methamphetamin, MDA & MDMA, Kokain oder Heroin ist die Grenzmenge noch viel schneller überschritten.

Was ist eine Bande?

Von einer Bande sprechen Juristen, wenn sich mindestens drei Personen zusammengeschlossen haben, um zusammen Straftaten zu begehen. Wer beispielsweise mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie einführt und dabei als Mitglied einer solchen Bande handelt, riskiert eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 bis hin zu 15 Jahren (§ 30a BtMG). Da an den Begriff der „Bande" aber bestimmte Anforderungen zu stellen sind, bieten sich hier gute Ansatzpunkte für eine Verteidigung.

Bewaffnetes Handeltreiben

Richtig brenzlig wird es, wenn neben der nicht geringen Menge Betäubungsmittel auch noch Waffen gefunden werden. Hierbei muss es sich nicht zwingend um scharfe Waffen handeln. Es reicht aus, wenn die gefundenen Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Hierunter fallen also beispielsweise Schreckschusspistolen, Teleskopschlagstöcke, Butterfly- und Springmesser, Schlagringe, Wurfsterne etc. Der Gesetzgeber nennt dies bewaffnetes Handeltreiben (§ 30a BtMG) und sieht hierfür eine Strafe von mindestens 5 Jahren Haft vor. Auch für Ersttäter ist in einem solchen Fall eine Bewährungsstrafe nicht mehr möglich. Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt nicht nur dann vor, wenn die Waffe oder der gefährliche Gegenstand am Mann oder griffbereit im Handschuhfach mitgeführt wird, sondern der Tatbestand kann sogar schon erfüllt sein, wenn die Waffe oder der gefährliche Gegenstand sich in der Nähe (zum Beispiel in einem anderen Zimmer, in einer Schublade etc.) befindet. Im Hinblick auf die drohende Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren sollte man der vorschnellen Annahme eines bewaffneten Handeltreibens durch die Justiz frühzeitig mit der entsprechenden Verteidigungsstrategie entgegenwirken.

Fachanwalt für Strafrecht hilft

Gerade beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge drohen oftmals hohe Gefängnisstrafen. Dennoch ist gerade das Betäubungsmittelstrafrecht ein Gebiet, in dem ein spezialisierter Verteidiger und Fachanwalt für Strafrecht viel für Sie erreichen kann. So kann es oft mit der entsprechenden Verteidigungsstrategie gelingen, dass die Strafe doch noch einmal zur Bewährung ausgesetzt wird. Selbst wenn aufgrund der großen Menge an Drogen klar ist, dass eine Haftstrafe nicht zu vermeiden ist, gilt es, alle juristischen Möglichkeiten zu nutzen, um die Strafe so gering wie möglich zu halten. Hier profitieren Sie von unserer umfassenden Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht.

Untersuchungshaft wegen Handel mit BtM

Möglicherweise wurde einer Ihrer Angehörigen oder Bekannten von der Polizei wegen des Verdachts des Handeltreibens mit BtM festgenommen und befindet sich jetzt in Untersuchungshaft. Hier sollten Sie keine Zeit verlieren, sondern schnellstmöglich den Kontakt zu unserer Strafverteidigerkanzlei in Karlsruhe aufnehmen. Benennt der Festgenommene nicht innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist nicht von sich aus einen Strafverteidiger, der ihn verteidigen soll, wählt das Gericht von sich aus einen Pflichtverteidiger aus. Oftmals fällt die Wahl dann gerade auf den Pflichtverteidiger, der dafür bekannt ist, alles abzunicken, was das Gericht verlangt. Warten Sie also nicht, bis das Gericht Ihrem Angehörigen einen solchen „Urteilsbegleiter" beigeordnet hat, sondern werden Sie selbst aktiv.

Konsequenzen einer Verurteilung

Neben der eigentlichen Strafe haben Verurteilungen wegen Handeltreibens mit BtM noch weitere – teils weitreichende – Konsequenzen. Dies gilt zunächst für alle diejenigen, die von berufswegen auf ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis angewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere alle Berufsgruppen, die eine besondere persönliche Zuverlässigkeit voraussetzen. Darüber hinaus wird Ihnen bei einer Verurteilung im Zusammenhang mit BtM-Handel verboten, Jugendliche zu beschäftigen sowie im Rahmen Ausbildungsverhältnisses zu beaufsichtigen. Dieses Verbot gilt 5 Jahre lang. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Handel mit Betäubungsmitteln kann Ihnen auch Probleme mit dem Führerschein oder bei einer Reise bescheren, da viele Länder die Einreise verweigern, wenn Sie im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln verurteilt wurden. Zu Ärger kann eine Verurteilung auch bei junge Menschen führen, die ein bestimmtes Studium (z. B. Jura, Medizin, Chemie, Lehramt etc.) oder eine bestimmte Ausbildung (Bundeswehr, Beamter, Altenpflege etc.) beginnen möchten . Hierzu beraten wir Sie ausführlich und erläutern Ihnen, wie negative Konsequenzen möglichst vermieden werden können.

§ 31 BtMG - Der Verräterparagraph

Da es die Justiz gerade im Bereich des Betäubungsmittelhandels regelmäßig schwer hat, an die Hintermänner heranzukommen, hat der Gesetzgeber den § 31 BtMG geschaffen. Dannach kann das Gericht einen Angeklagten deutlich milder bestrafen oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar ganz auf eine Bestrafung verzichten, wenn der Beschuldigte durch seine Aussage wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Betäubungsmittelstraftat aufgedeckt werden konnte. Drohen einem Beschuldigten beispielsweise wegen BtM-Handel im Kilobereich mehrere Jahre Haft, macht ihm die Justiz gerne ein unmoralisches Angebot nach § 31 BtMG. Hier muss der Beschuldigte sorgfältig abwägen, ob er auf dieses Angebot tatsächlich eingehen will. Denn eine solche Aussage bietet nicht nur Chancen, sondern auch nicht unerhebliche Risiken. Ist die Justiz nicht zufrieden mit dem Ermittlungserfolg, läuft man Gefahr, nicht in den Genuss einer Strafmilderung zu gelangen, hat aber dennoch Ärger mit sämtlichen Leuten, gegen die man ausgesagt hat. Darüber hinaus kann sich der Beschuldigte schon einmal mental darauf einrichten teilweise noch jahrelang als "Dauerzeuge" ständig vor Gericht erscheinen und aussagen zu müssen. Daher sollte man sich auf keinen Fall vorschnell zu einer Aussage nach § 31 BtMG verleiten lassen. Dies gilt gerade auch dann, wenn man sich in Untersuchungshaft befindet und hofft, so schneller aus der U-Haft entlassen zu werden. Gerne beraten wir Sie, ob eine Aussage nach § 31 BtMG in Ihrem Fall sinnvoll ist oder ob Sie lieber darauf verzichten sollten.

Ab zum Anwalt

Wenn man Ihnen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorwirft, sollten Sie keine Zeit verlieren und schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen. Sie erreichen unsere Kanzlei unter ☎ (0721) 976 646 80. Da gerade im Betäubungsmittelstrafrecht die Zeit drängt, erhalten Sie bei uns in der Regel noch am selben Tag einen Termin für ein Beratungsgespräch. Da gerade beim Vorwurf des Handeltreibens mit BtM oft das Risiko besteht, dass Ihr Telefon abgehört wird, teilen Sie uns einfach kurz mit, dass Ihnen die Polizei eine Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln vorwirft. Weitere Details sollten und brauchen Sie am Telefon nicht zu nennen. Diese besprechen wir dann in Ruhe bei dem persönlichen Gespräch in unserer Strafverteidigerkanzlei.

Anwaltskosten beim Tatvorwurf Handel mit BtM

Grundsätzlich berechnen wir unsere Leistung nach dem angefallenen Aufwand. Dies ermöglicht es uns, unseren Mandanten eine auf seinen Fall zugeschnittene und effektive Verteidigung zu bieten. Die konkrete Höhe der Kosten, mit denen Sie in Ihrem Fall zu rechnen haben, hängt natürlich von dem individuellen Tatvorwurf ab, der Ihnen gemacht wird. Bei einem durchschnittlich gelagerten Fall mit einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht müssen Sie mit Kosten in Höhe von rund € 1.500,- rechnen. Wird Ihnen Handeltreiben mit BtM im Kilobereich vorgeworfen und ist daher eine mehrtägige Hauptverhandlung vor dem Landgericht terminiert, sind die Kosten natürlich entsprechend höher. Ermöglicht es die Beweislage dagegen, das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, verringern sich auch die Anwaltskosten. Gerne erläutern wir Ihnen die Kosten, die in Ihrem Fall voraussichtlich anfallen, im Rahmen des ersten persönlichen Gesprächs.


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