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Just & Partner Rechtsanwälte

Fachanwälte für Strafrecht

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Der Ablauf des Strafverfahrens

Ein Strafverfahren ist für Sie als Beschuldigten keine angenehme Sache. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie das erste Mal mit der Justiz zu tun haben. Wir erläutern Ihnen deshalb den Ablauf eines Strafverfahrens vom Beginn der Ermittlungen bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens durch Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils. Nachstehend soll Ihnen ein Überblick über die wesentlichen Punkte im Rahmen eines Strafverfahrens gegeben werden. Um Sie nicht mit juristischen Details zu überfordern, haben wir uns auf die wesentlichsten Punkte beschränkt.

Am Beginn steht die Straftat

Kein Strafverfahren ohne Straftat. So zumindest die Theorie. Denn manchmal ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft, obwohl überhaupt keine Straftat vorliegt, die Ermittlungsbehörend eine solche aber irrgläubig annehmen. Im Regelfall ist der Ausgangspunkt eines Strafverfahrens jedoch eine tatsächlich begangene Straftat. Dabei spielt es an dieser Stelle keine Rolle, ob es sich um einen einfachen Ladendiebstahl, ein Korruptionsdelikt oder einen Raubmord handelt.

Aufnahme der Ermittlungen

Erhalten die Ermittlungsbehörden von einer Straftat Kenntnis, haben sie den Sachverhalt aufzuklären. Dabei dürfen sie sich nicht alleine auf die belastenden Dinge beschränken, sondern sind nach gemäß § 160 Abs. 2 StPO sogar gesetzlich dazu verpflichtet, auch die entlastenden Umstände zu ermitteln und entlastende Beweise zu sichern. Die meisten Straftaten werden dadurch entdeckt, dass sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden. Aber auch Zufallsfunde bei Fahrzeugkontrollen, Steuerprüfungen oder Hausdurchsuchungen im Rahmen eines anderen Verfahrens können Auslöser für die Aufnahme der Ermittlungen sein. Mit der Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen beginnt das eigentliche Strafverfahren.

Ablauf der Ermittlungen

Nachdem bei der Polizei eine Strafanzeige eingegangen ist, prüft sie, in welchem Umfang Ermittlungen durchzuführen sind. Bei Massendelikten wie einer einfachen Körperverletzung oder einem Ladendiebstahl beschränken sich die Ermittlungen meist darauf, dass dem Beschuldigten ein Anhörungsbogen zugeschickt wird und mögliche Zeugen sich ebenfalls schriftlich äußern. Die Faustformel lautet: je schwerer die Straftat oder ihre Bedeutung, desto aufwändiger wird ermittelt. Das Gesetz gibt den Ermittlern eine Vielzahl von Ermittlungsmaßnahmen an die Hand. So kann die Polizei bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Anforderungen auf Maßnahmen wie beispielsweise Zeugenbefragungen, Hausdurchsuchungen, Abhörmaßnahmen oder Beschlagnahmen zurückgreifen. Im Regelfall schickt die Polizei dem Beschuldigten im Laufe der Ermittlungen eine polizeiliche Vorladung beziehungsweise einen Anhörungsbogen, damit sich der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann. Auf einer eigenen Seite haben wir für Sie die Gründe zusammengefasst, weshalb Sie als Beschuldigter von der polizeilichen Vernehmung auf keinen Fall Gebrauch machen sollten.

Ende der Ermittlungen

Hat die Polizei die Straftat ihrer Ansicht nach aufgeklärt und den Täter ermittelt, legt sie den Fall der Staatsanwaltschaft vor. Bei umfangreichen Verfahren arbeiten Polizei und Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren eng zusammen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet sodann, wie es in der Sache weitergeht. Hält die Staatsanwaltschaft die Straftat nicht für nachgewiesen, stellt sie das Verfahren mangels Beweisen ein. Ist die Straftat zwar erwiesen, sind ihre Folgen aber gering, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren - gegebenenfalls gegen Auflagen - einstellen. Auf eine solche Einstellung des Verfahrens hat der Beschuldigte jedoch keinen Anspruch, da sie alleine im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt. Kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht, gibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Gericht ab.

Beginn des gerichtlichen Verfahrens

Das gerichtliche Strafverfahren beginnt damit, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten dem Gericht vorlegt und entweder den Erlass eines Strafbefehls beantragt oder eine Anklageschrift einreicht. Auf einen Strafbefehl wird die Staatsanwaltschaft immer dann zurückgreifen, wenn Straftat und Beweislage überschaubar sind und die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr Haft auf Bewährung erreichen will. In allen anderen Fällen, klagt sie den Beschuldigten mittels Anklageschrift an.

Das Strafbefehlsverfahren

Hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so überprüft das Gericht anhand der Ermittlungsakte, ob die Voraussetzungen für einen solchen Strafbefehl vorliegen. Bejaht das Gericht die Voraussetzungen, erlässt sie den Strafbefehl. In der Praxis ist eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht leider oft graue Theorie, da Strafbefehlsanträge nicht selten einfach mehr oder weniger unbesehen durchgewunken werden. Hat das Gericht den Strafbefehl erlassen, wird er dem Angeklagten zugestellt. Dieser kann die im Strafbefehl verhängte Strafe akzeptieren oder innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Legt der Angeklagte einen unbeschränkten Einspruch ein, wird das reguläre gerichtliche Verfahren mit einer Hauptverhandlung in Gang gesetzt.

Die gerichtliche Hauptverhandlung

Hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, prüft das Gericht, ob die Anklage den rechtlichen Anforderungen entspricht. Diese Prüfung wird als sogenanntes Zwischenverfahren bezeichnet. Lässt das Gericht die Anklage zu, beraumt das es die Hauptverhandlung an, legt einen Verhandlungstermin fest und lädt die Beteiligte und etwaige Zeugen. Aus der Anklageschrift können Sie übrigens schon entnehmen, wohin aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Reise gehen soll. Hält die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren (gegebenenfalls zur Bewährung) für Wahrscheinlich, erhebt sie die Anklage beim Amtsgericht vor dem Einzelrichter. Rechnet die Staatsanwaltschaft hingegen mit einer Strafe zwischen zwei und vier Jahren, erhebt sie die Klage beim Amtsgericht vor dem sogenannten Schöffengericht. Das Schöffengericht wird gebildet aus dem Amtsrichter und zwei Schöffen. Geht die Staatsanwaltschaft jedoch von einer höheren Strafe als vier Jahren aus, erhebt sie die Anklage beim Landgericht.

Die Beweisaufnahme

Nachdem der Angeklagte zu seinen Personalien befragt wurde, verliest die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift. Das Gericht belehrt den Angeklagten über seine Rechte und gibt ihm dazu Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft zu äußern - sofern der Angeklagte wie in vielen Fällen nicht aus taktischen Gründen von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch macht. Liegt kein Geständnis des Angeklagten vor oder ist die Sache noch weiter aufklärungsbedürftig, vernimmt das Gericht Zeugen und Sachverständige. Wie bereits Polizei und Staatsanwaltschaft hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären und muss auch die entlastenden Beweise berücksichtigen. Hierauf wird der Strafverteidiger des Angeklagten hinwirken. Dennoch darf man kein falsches Bild von einer Hauptverhandlung machen. Alleine der Umstand, dass das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen hat, zeigt deutlich, dass das Gericht eine Verurteilung für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch. Selbst der unschuldigste Angeklagte ist also gut damit beraten, nicht bloß auf den Rechtsstaat zu hoffen oder sich auf sein Glück zu verlassen.

Das Urteil des Gerichts

Wenn das Gericht die notwendigen Beweise erhoben hat und keine weiteren Beweisanträge von Staatsanwaltschaft oder Verteidigung vorliegen, schließt das Gericht die Beweisaufnahme. Nun plädiert zunächst die Staatsanwaltschaft und dann die Verteidigung. Anschließend erhält der Angeklagte das letzte Wort. Das Gericht zieht sich sodann zur Beratung zurück. Das Gericht macht sich nun ein Bild davon, ob der Angeklagte auf Grundlage der erhobenen Beweise zu verurteilen oder freizusprechen ist. Dem Angeklagten sollte dabei immer bewusst sein, dass es für eine Verurteilung ausreicht, wenn das Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat. Das Gericht kann daher auch einen Angeklagten alleine auf Basis reiner Indizien verurteilen. Sodann wird das Urteil (also die verhängte Freiheits- oder Geldstrafe beziehungsweise der Freispruch) mündlich verkündet. Bei Strafprozessen vor dem Einzelrichter verzichtet der Richter oft auf eine Unterbrechung der Hauptverhandlung und verkündet direkt das Urteil. Anschließend begründet das Gericht sein Urteil und belehrt den Angeklagten darüber, welche Rechtsmittel er gegen das Urteil einlegen kann.

Rechtskraft der Urteils

Legt der Angeklagte beziehungsweise sein Verteidiger nicht innerhalb einer Woche Berufung beziehungsweise Revision gegen das Urteil ein, wird das Urteil rechtskräftig. Rechtskräftig bedeutet, dass das Urteil bestandskräftig wird und der Angeklagte sich der darin verhängten Strafe beugen muss. Bei einer Geldstrafe muss er den festgesetzten Betrag bezahlen, bei einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, muss er die Strafe im Gefängnis absitzen.

Vollstreckung der Strafe

Mit Rechtskraft der Urteils gibt das Gericht die Akten zurück an die Staatsanwaltschaft, da diese für die Vollstreckung, also die Durchsetzung der verhängten Strafe zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verurteilten mit, wohin er die Geldstrafe überweisen soll oder lädt ihn zum Strafantritt in einer Justizvollzugsanstalt. Hat der verurteilte Angeklagte die Geldstrafe in voller Höhe beglichen beziehungsweise die Freiheitsstrafe abgesessen, ist die Strafe vollstreckt und das Strafverfahren beendet. Je nach verhängter Strafe können zwischen Beginn eines Strafverfahrens und seinem Ende also mitunter einige Jahre liegen.


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