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Just & Partner Rechtsanwälte

Fachanwälte für Strafrecht

Kriegsstraße 212
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Polizeiliche Vorladung | Verhaltenstipps

Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten, in der Sie wegen einer Straftat als Beschuldigter vorgeladen werden und eine Aussage machen sollen. Sie haben nun Bauchschmerzen, diesen Termin wahrzunehmen? Das ist gut so. Denn jeder Strafverteidiger wird Ihnen davon abraten, ohne vorherige Akteneinsicht zu einem solchen Vernehmungstermin zu gehen und sich am Ende gar ungewollt zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen. Dies gilt gleichermaßen für einen polizeilichen Anhörungsbogen.

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben, erreichen Sie unsere Kanzlei in der Kriegsstraße 212 in Karlsruhe unter ☎ (0721) 976 646 80. Sie erhalten in der Regel noch am selben Tag einen Termin. Wir sagen dann den Vernehmungstermin für Sie ab und beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Dabei übernehmen wir für Sie die komplette Kommunikation mit der Polizei. So brauchen Sie keine Angst mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Warum Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen sollten

Vorladung der Polizei Hamburg

Wenn Sie der polizeilichen Vorladung folgen und zu dem Vernehmungstermin erscheinen, sollte Ihnen bewusst sein, welches Risiko damit eingehen. Die Polizei hat Sie sicherlich nicht vorgeladen, weil man Ihnen etwas Gutes tun möchte - auch wenn der nette Polizeibeamte vielleicht einen anderen Eindruck erweckt. Im Gegensatz zu den Polizisten kennen Sie den Inhalt der Ermittlungsakte und die darin enthaltenen Beweise nicht. Sie wissen nicht, was die Polizei schon weiß und was sie von Ihnen erst noch in Erfahrung bringen will. Der Vernehmungsbeamte weiß dagegen in der Regel ganz genau, was er von Ihnen hören will und wie er Sie in Widersprüche verwickelt. Auch wenn Sie einen starken Drang verspüren, der Polizei Ihre persönliche Sicht der Dinge darzulegen, sollten Sie dies keinesfalls im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung tun. Machen Sie auch nicht den Fehler, eine selbstverfasste schriftliche Stellungnahme an die Polizei zu senden. Sie können damit nur verlieren.

Keine Pflicht zum Erscheinen

Eine polizeiliche Vorladung ist vergleichbar mit einer Einladung zum Kaffeekränzchen: sie ist unverbindlich und es besteht für Sie keine Pflicht, dieser Einlagung Folge zu leisten. Lassen Sie sich auch nicht von der Formulierung in der Vorladung in die Irre leiten. Die Polizei versucht gerne mit einer entsprechend scharfen Formulierung den Eindruck zu erwecken, Sie müssten der polizeilichen Vorladung Folge leisten und es würden im Falle des Nichterscheinens nicht mehr zu behebende Nachteile drohen. Im Gegensatz zum Kaffeekränzchen (hier gebietet es zumindest die Höflichkeit) müssen Sie den in der polizeilichen Vorladung angesetzten Termin noch nicht einmal absagen. Mitunter kann es aus sogar sinnvoll sein, den Termin ohne vorherige Absage verstreichen zu lassen. So zum Beispiel, wenn aus taktischen Gründen Zeit gewonnen werden soll.

Keine Konsequenzen bei Nichterscheinen

Wenn Sie der polizeilichen Vorladung zur Vernehmung nicht nachkommen, haben Sie grundsätzlich nichts zu befürchten. Die Polizei kann bei einer polizeilichen Vorladung im Gegensatz zu einer staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vorladung Ihr Erscheinen nicht erzwingen. Sie machen sich dadurch auch nicht verdächtig. Denn zum einen hat die Polizei ohnehin schon ein Auge auf Sie geworfen und zum anderen lädt Polizei täglich eine Vielzahl von Personen vor, die dann nicht zum Vernehmungstermin erscheinen. Bedenken Sie auch die Statistik: in den meisten Fällen ist ein Beschuldigter nach einer polizeilichen Vernehmung verdächtiger als vorher. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, beauftragen Sie einen Strafverteidiger, der den Termin zur polizeilichen Vernehmung für Sie absagt. Damit vermeiden Sie auch, sich neugierigen Fragen der Polizei auszusetzen.

Wie soll ich reagieren?

Unabhängig davon, dass Sie auf keinen Fall einer Vorladung der Polizei folgen sollten, sollte Ihnen eines klar sein: wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, ist etwas im Busch. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen werden. Nutzen Sie den Umstand, dass Sie von den polizeilichen Ermittlungen erfahren haben und Ihren Wissensvorsprung für sich. Diesen Wissensvorsprung sollten Sie gemeinsam mit einem Strafverteidiger nutzen, um die frühzeitige Wahrung Ihrer Rechte sicherzustellen und das Strafverfahren noch in eine für Sie möglichst günstige Richtung lenken zu können. Machen Sie auch nicht den Fehler, zu glauben, Sie könnten mit einer Aussage der Polizei das Strafverfahren zu einem schnellen und für Sie positiven Ende bringen. Denn wenn die Polizei Sie für unschuldig halten würde, hätte sie erst gar keine Vorladung ausgesprochen.

Warum eine Vernehmung gefährlich ist

Wir erleben es in unserem Strafverteidiger-Alltag immer wieder, dass Beschuldigte allzu freimütig einer polizeilichen Vorladung gefolgt sind und eine Aussage bei der Polizei gemacht haben. In den meisten Fällen haben sie ihre Aussage dann auch noch unterschrieben, ohne sich die Aussage vorher noch einmal durchzulesen und gegebenenfalls falsch Protokolliertes korrigieren zu lassen. Eine derart kopflose Aussage erschwert eine spätere Strafverteidigung oft erheblich. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, wird Ihnen das Gericht immer Ihre Aussage vorhalten, die Sie bei der polizeilichen Vernehmung gemacht haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie in der Hauptverhandlung ebenfalls eine Aussage machen. Dann wir das Gericht diese Aussage mit Ihrer alten Aussage vergleichen und alle Widersprüche darin herausarbeiten. Haben Sie dagegen vorher keine Aussage bei der Polizei gemacht, gibt es schlichtweg nichts, aus dem sich irgendwelche Widersprüche ergeben könnten. Tun Sie sich also einen Gefallen und folgen Sie der polizeilichen Vorladung nicht. Darüber hinaus passiert es nicht selten, dass man Sie plötzlich während einer polizeilichen Vernehmung dazu auffordert, "freiwillig" eine Speichelprobe oder Fingerabdrücke abzugeben.

Ein Strafverteidiger hilft

Wenn Sie uns im Falle einer polizeilichen Vorladung mit der Strafverteidigung beauftragen, sagen wir den Termin für Sie ab und nehmen zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft. Auf Basis dieser Kenntnis beraten wir Sie zu den weiteren Verteidigungsmöglichkeiten. Dabei entscheiden wir auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Sie sich zu dem gegen Sie erhobenen Vorwurf äußern werden.

Was, wenn ich schon ausgesagt habe?

Vielleicht lesen Sie dies hier erst, wenn Sie der polizeilichen Vorladung gefolgt sind und schon eine Aussage bei der Polizei gemacht haben. Hier ist das Kind also möglicherweise schon in den Brunnen gefallen. Daher sollten Sie keine Zeit mehr verlieren, sondern schleunigst einen Strafverteidiger konsultieren. Dieser wird umgehend das schriftliche Protokoll Ihrer Aussage anfordern und darüber hinaus Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. So kann er abschätzen, welche Chancen noch bestehen, das Kind wieder aus dem Brunnen herauszuholen.

Schweigen als taktischer Vorteil

Während der abgezockte Mehrfachstraftäter genau weiß, dass Schweigen das einzig Sinnvolle im Ermittlungsverfahren ist, haben Menschen, die bisher noch nie mit der Polizei zu tun hatten, erhebliche Hemmungen, sich auf ihr Schweigerecht zu berufen. Dies liegt oft darin begründet, dass sie ein starkes Bedürfnis verspüren, der Polizei ihre eigene Sicht der Dinge mitzuteilen. Auch befürchten sie, dass sie sich erst recht verdächtig machen könnten, wenn sie der Vorladung durch die Polizei nicht Folge leisten. Im letzten Punkt können wir Sie beruhigen. Polizeibeamte sind Profis, die ihren Job machen, wie andere Verfahrensbeteiligte auch. Für sie ist es an der Tagesordnung und mitnichten etwas Außergewöhnliches oder gar Verdächtiges, wenn ein Beschuldigter der polizeilichen Vorladung nicht nachkommt und dementsprechend auch keine Aussage macht. Was den ersten Punkt anbelangt, so sollten Sie sich dagegen über eines im Klaren sein: es interessiert die Polizei schlichtweg nicht, wie Sie den Vorfall aus ihrer Sicht bewerten und ob Sie sich ungerecht behandelt fühlen. Wenn Sie auf die Vorladung zu einer Vernehmung erscheinen, wird Sie der Vernehmungsbeamte das Fragen, was er hören möchte. Da er seinen Job nicht zum ersten Mal macht, wird er Ihnen für Ihre Position Verständnis entgegenbringen und Ihnen das Gefühl geben, dass Sie ja eigentlich voll im Recht sind. Dadurch schafft er eine nette Atmosphäre, in der Sie sich in Sicherheit wiegen und irgendwann kopflos drauf los plappern. Viele Beschuldigte sind später erschrocken darüber, dass das, was sie eigentlich ausgesagt haben und das, was sich in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll wiederfindet, eklatant voneinander abweicht. Sehen Sie das Schweigen als taktischen Vorteil. Je undurchsichtiger Sie für die Polizei sind, desto schwerer ist es für die Ermittlungsbehörden, Sie zu durchschauen. Ihr Schweigen sichert Ihnen die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt deutlich besser gegen die strafrechtlichen Vorwürfe verteidigen zu können.

Vorsicht Falle!

Möglicherweise fragen Sie sich jetzt: brauche ich überhaupt einen Strafverteidiger? Hier gibt es eine klare Empfehlung: schalten Sie möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht ein, der sich um den Fall kümmert. Denn wenn Sie komplett untätig bleiben, riskieren Sie, dass die Polizei die Akte zur Staatsanwaltschaft weitergibt und diese dann nach Aktenlage entscheidet. Wenn die Staatsanwaltschaft dann erst einmal Anklage gegen Sie erhoben oder den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat, ist eine entscheidende Chance vertan, das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren zu einer Einstellung zu bringen. Dann bleibt nur noch die Möglichkeit, den Fall vor Gericht zu klären. Dies lässt sich in vielen Fällen verhindern, indem man frühzeitig einen Strafverteidiger beauftragt.

Vorladung als Zeuge

Wenn Sie nicht als Beschuldigter, sondern lediglich als Zeuge vorgeladen wurden, ist die Vorladung zunächst auch nur eine höfliche Einladung, der Sie nicht nachkommen müssen, wenn Sie nicht zur Polizei gehen möchten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Polizei eigens beauftragt hat, Sie vorzuladen und zu vernehmen. Dann sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Allerdings gibt es auch hier - insbesondere dann, wenn Sie sich selbst strafrechtlich belasten könnten - entsprechende Mittel und Wege, damit Sie nicht zur Polizei müssen. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Fazit

Reden ist ein großer Fehler, Schweigen ist Gold. Denn Schweigen ist das einzig Richtige, das Sie bei einer polizeilichen Vorladung tun können. Im Gegensatz zu einem erfahrenen Strafverteidiger haben Sie schlichtweg nicht die Erfahrung im Umgang mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft und wissen nicht, wo die Gefahren für Sie lauern. Tun Sie also vor allem sich selbst einen Gefallen und machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Wenn Sie eine Vorladung von Polizei, Zoll oder Steuerfahndung erhalten haben, erreichen Sie unsere Kanzlei in der Kriegsstraße 212 in Karlsruhe für eine Terminvereinbarung unter ☎ (0721) 976 646 80.


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