Strafverteidiger zu Anhörungsbogen
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Anhörungsbogen der Polizei | Verhaltenstipps

Wenn Sie gerade einen Anhörungsbogen von der Polizei in den Händen halten, verursacht dieses Schreiben sicherlich alles andere als ein gutes Gefühl. Das können wir sehr gut nachvollziehen. Mit diesem Beitrag erklären Ihnen unsere Strafverteidiger, was ein solcher Anhörungsbogen bedeutet und was Sie tun beziehungsweise lassen sollten, wenn Sie einen polizeilichen Anhörungsbogen erhalten haben. Wir Strafverteidiger der Kanzlei Just & Partner stehen Ihnen jederzeit telefonisch zur Verfügung. Wir bieten Ihnen auch gerne kurzfristig die Möglichkeit, zu einem Beratungsgespräch in unsere Kanzleiräume zu kommen. Gerne können Sie uns Ihren Anhörungsbogen vorab per E-Mail oder per Fax zukommen lassen.

Weshalb Sie einen Anhörungsbogen bekommen

Oftmals verschickt die Polizei einen Anhörungsbogen, wenn man Ihnen eine leichte bis mittelschwere Straftat wie beispielsweise einen Diebstahl, eine Körperverletzung, eine falsche Verdächtigung, einen Ladendiebstahl oder einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogen) vorwirft. Der Anhörungsbogen ist eine Alternative zur polizeilichen Vorladung. Aber nicht nur die Polizei verschickt Anhörungsbögen, sondern beispielsweise auch das Hauptzollamt, wenn man Ihnen einen Verstoß gegen zollrechtliche Bestimmungen vorwirft (oft Steuer- und Abgabenhinterziehung). Ebenso verschickt die Bußgeldbehörde Anhörungsbögen bei Ordnungswidrigkeiten. Hier gelten jeweils die gleichen Grundsätze wie bei einem Anhörungsbogen der Polizei.

Anhörungsbogen richtig ausfüllen

Sicherlich interessiert Sie, wie Sie den Anhörungsbogen richtig ausfüllen müssen. Kurz gesagt: eigentlich müssen Sie den Anhörungsbogen gar nicht ausfüllen. Ein Anhörungsbogen bedeutet nicht mehr, als dass die Polizei sie dazu auffordert, sich als Beschuldigter zu einem strafrechtlichen Vorwurf oder als Zeuge zu den Umständen einer Straftat schriftlich zu äußern. Das dahinterstehende strafrechtliche Verfahren steckt in der Regel noch in einem frühen Stadium. Häufig besteht bis zu diesem Zeitpunkt nur der vage Verdacht einer Straftat. Mit Hilfe von Anhörungsbögen und Vernehmungen versucht die Polizei als ermittelnde Behörde nun, den Sachverhalt weiter aufzuklären und hiermit den Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu untermauern. Kurz gesagt: mit dem Anhörungsbogen will die Polizei Beweise sammeln. Der Anhörungsbogen verpflichtet Sie aber gerade nicht zur Aussage, sondern gibt Ihnen lediglich die Gelegenheit zur Äußerung. Das bedeutet, dass Sie diese Gelegenheit nicht wahrnehmen müssen und in den meisten Fällen auch nicht wahrnehmen sollten. Auch wenn der Anhörungsbogen gerne den Anschein erweckt, es träfe Sie eine Pflicht zu antworten, sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen vollständig ausgefüllt an die Polizei zurückzusenden.

Anhörungsbogen – Muss ich antworten?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie in dem Anhörungsbogen nur als Zeuge oder als Beschuldigter bezeichnet sind. Hiervon hängen die weiteren Erwägungen und auch Ihre Rechte und Pflichten ab. Ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geführt werden, erkennen Sie meist an der Überschrift, welche beispielsweise entweder „Anhörung als Beschuldigter“ oder „Zeugenfragebogen“ lautet. Sollte die Überschrift einmal fehlen, können Sie in der Regel dem Text des Anhörungsbogens entnehmen, ob Sie sich als Zeuge oder als Beschuldigter äußern sollen. Bei Beschuldigten lautet der Eingangssatz eines Anhörungsbogens in der Regel sinngemäß „Ihnen wird zur Last gelegt, die nachstehend näher bezeichnete Straftat begangen zu haben.“ Bei Zeugen finden sich häufig im Anhörungsbogen Formulierungen wie „Zur Aufklärung nachstehender Straftat werden Sie gebeten, sich als Zeuge zu äußern.“

Können Sie aus dem Anhörungsbogen nicht erkennen, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter gelten, sollten Sie sich unbedingt an einen Strafverteidiger wenden, der Ihren Status in dem Ermittlungsverfahren zunächst für Sie in Erfahrung bringen wird. Da hiervon die Ihnen zustehenden Rechte und Pflichten abhängen, ist diese Einordnung für das weitere Vorgehen von entscheidender Bedeutung. Betrifft der Anhörungsbogen eine Ordnungswidrigkeit (z. B. Rotlichtverstoß, Unfall, Geschwindigkeitsüberschreitung, Blitzer, etc.), werden Sie nicht die Bezeichnung „Beschuldigter“, sondern die Bezeichnung „Betroffener“ finden. Dies meint jedoch im Ergebnis das Gleiche. In beiden Fällen wird Ihnen unterstellt, gegen das Gesetz verstoßen zu haben.

Inhalt eines Anhörungsbogens

In der Regel enthält ein Anhörungsbogen mehrere Seiten. Auf der ersten Seite wird Ihnen nach einer persönlichen Ansprache in aller Kürze erklärt, weswegen die Polizei an Sie herantritt. Nach der Belehrung über Ihre Rechte folgt in der Regel auf der zweiten Seite der Teil, um dessen Ausfüllung Sie gebeten werden. Dieser beginntoft mit den Angaben „zur Person“, auf die ein großes Feld folgt, in der Sie als Zeuge oder Beschuldigter Stellung „zur Sache“ nehmen sollen.

Anhörung als Beschuldigter

Wenn Sie einen Anhörungsbogen in den Händen halten, der Sie als Beschuldigter bezeichnet, ist höchste Vorsicht geboten. Es gilt nun zwei Dinge in Angriff zu nehmen. Sie sollten sich unmittelbar an einen Strafverteidiger wenden und den Sachverhalt mit ihm besprechen. Darüber hinaus ist jedem Beschuldigten dringend anzuraten, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen – das heißt den Anhörungsbogen nicht zu beantworten. Nehmen Sie den Anhörungsbogen vielmehr mit zur Besprechung mit dem Strafverteidiger. In diesem anfänglichen Verfahrensstadium wird es für einen Strafverteidiger viele Möglichkeiten geben, entscheidende Weichen zu stellen, die eine positiven Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben können. Dies fängt damit an, dass der Strafverteidiger der Polizei mitteilt, dass Sie den Anhörungsbogen bis auf Weiteres nicht beantworten werden.

Statt Anhörungsbogen lieber die Aussage verweigern

Wie auch im Rahmen der Vorladung zur Vernehmung gilt auch bei der schriftlichen Anhörung des Beschuldigten durch die Polizei, dass Ihnen Ihr Schweigen nicht Negativ angelastet werden kann. Auch, wenn Sie das Bedürfnis haben, etwas „klarstellen“ zu müssen oder die Hoffnung hegen, dass Sie mit Ihrer Kooperationsbereitschaft die Polizei milde stimmen oder für sich gewinnen können, sollten Sie nicht vergessen, dass Sie mit diesem Verhalten möglicherweise eine Vielzahl möglicher Verteidigungsmöglichkeiten kaputt machen. Oftmals kann dann auch der beste Strafverteidiger nicht mehr viel helfen. Sie sollten sich also vor Augen führen, dass die Polizei zwar grundsätzlich „Freund und Helfer“ ist, in der aktuellen Situation jedoch beabsichtigt, Sie einer Straftat zu überführen. Die Beamten gehen offensichtlich von Ihrer Schuld aus – sonst hätten Sie keinen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhalten.

Anhörungsbogen nicht zurückschicken

Gerade als Beschuldigter sollten Sie den Anhörungsbogen auf keinen Fall komplett ausgefüllt zurückschicken. Überlassen Sie die Kommunikation mit der Polizei einem Experten, also Ihrem Strafverteidiger. Er kennt die Tricks der Ermittlungsbehörden und weiß, welches Verhalten das für Sie Beste ist. Hierzu wird Ihr Strafverteidiger zunächst einen Blick in Ermittlungsakten werfen. Denn es gibt nichts Schlimmeres, als wenn Sie im Rahmen eines Anhörungsbogens etwas eingestehen, das die Polizei in dieser Form noch gar nicht wusste und vielleicht auch nie darauf gekommen wäre. Dies gilt es dringendst zu vermeiden. Es wird im Laufe Ihres Verfahrens noch zahlreiche Möglichkeiten geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Gemeinsam mit Ihrem Strafverteidiger werden Sie nach Einschätzung der Chancen und Risiken den richtigen Zeitpunkt finden. Kontaktieren Sie also am besten sofort einen Strafverteidiger – damit machen Sie keinesfalls etwas falsch. Wir Strafverteidiger der Kanzlei Just & Partner nehmen uns gerne jederzeit telefonisch wie persönlich Zeit für Sie und erörtern Ihre Möglichkeiten.

Pflichtangaben im Anhörungsbogen

Von Ihrem Schweigerecht gibt es eine Ausnahme. Grundsätzlich sind Sie gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Zu den Pflichtangaben zählen Vor-, Familien- oder Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und die Staatsangehörigkeit. Machen Sie hier falsche Angaben, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 111 OWiG). Allerdings ist nicht vorgeschrieben, dass Sie diese Angaben auf dem Ihnen zugesandten Anhörungsbogen machen. Sie müssen den Anhörungsbogen auch nicht unterschreiben, da Ihre Unterschrift nicht zu Ihren Personalien im Sinne von § 111 OWiG zählt.

Nie mehr Angaben als unbedingt nötig machen

Bevor Sie jetzt direkt loslegen und den Anhörungsbogen ausfüllen, sollten Sie folgendes beachten: keinesfalls sollten Sie mehr Angaben zur Person machen, als gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt insbesondere für Ihre persönlichen Verhältnisse. Auch wenn die Polizei Ihnen suggeriert, dass sich die damit „erleichterte Sachverhaltserforschung“ sowie die „vollständige Aufklärung des Vorfalls“ und nicht zuletzt die „sachgerechte Entscheidungsfindung“ zu Ihren Gunsten auswirken kann. Das Zauberwörtchen, das in diesem Zusammenhang in Anhörungsbögen verwendet wird, lautet „kann“. In der Regel ersparen Sie den Behörden mit diesen Angaben nur eins: (Aufklärungs-) Arbeit. Sicherlich gibt es auch Fälle, in denen die Angaben sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken – dies ist jedoch eher die Ausnahme. In der Regel präsentieren Sie den Ermittlungsbehörden mit Ihren Angaben den besten Beweis. Keinesfalls sollten Sie beispielsweise vorschnell in dem Anhörungsbogen Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen machen. Gleiches gilt, wenn Sie im Anhörungsbogen angeben sollen, wer Ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt benutzt hat und wer sonst noch Zugang zu Ihrem Wagen hat. Ihr Strafverteidiger wird Sie ausführlich beraten, ob und welche Angaben sie machen sollten.

Die Tricks der Polizei im Anhörungsbogen

In einem polizeilichen Anhörungsbogen verstecken sich zahlreiche Fallen, in die man als Laie viel zu schnell hineintappt. Dies gilt gerade auch, wenn Sie unschuldig sind und des Kreuzchen in dem Kästchen „Ich gebe die Tat NICHT zu gemacht haben“. Wenn Sie nun wie gefordert in dem Anhörungsbogen brav auch Ihr Einkommen angeben und vielleicht sogar noch das Kreuzchen im Feld „Zur Verfahrensbeschleunigung bin ich mit der Durchführung des Strafbefehlsverfahrens einverstanden“ machen, können Sie sich fast schon sicher sein, dass Ihr Fall doch vor einem Richter landen wird. Denn wozu sollte ein Unschuldiger Angaben zu seinem Einkommen machen oder sich mit einem Strafbefehlsverfahren einverstanden erklären? Dies macht es dem Gericht nur allzu leicht, einfach eine Geldstrafe festzusetzen und abzuwarten, ob sich der Beschuldigte überhaupt dagegen wehrt. Wie Sie sehen, ist es nicht ratsam, ohne Unterstützung eines Strafverteidigers den Anhörungsbogen auszufüllen. Besprechen Sie mit Ihrem Strafverteidiger ruhig auch die Aspekte, deren Angabe für Sie „harmlos“ erscheinen mögen. Wir Strafverteidiger der Kanzlei Just & Partner übernehmen nach Besprechung und Mandatsübernahme die Übermittlung der erforderlichen Angaben an die Behörden für Sie. Mit diesem Vorgehen sind Sie auf der sicheren Seite, dass Sie den Behörden nicht ungewollt belastenden Umstände auf dem Tablett servieren.

Die Frist im Anhörungsbogen

Oftmals setzt Ihnen die Polizei im Anhörungsbogen eine Frist von einer Woche. Lassen Sie sich von dieser kurzen Frist jedoch nicht einschüchtern. Es macht grundsätzlich nichts, wenn Sie die Frist zur Abgabe des Anhörungsbogens ignorieren und die Frist verstreichen lassen. Da Sie nicht verpflichtet sind, in dem Anhörungsbogen Angaben zur Sache zu machen, sind Sie auch folglich nicht dazu verpflichtet, das Formular innerhalb der von der Polizei gesetzten Frist zurückzuschicken. Oftmals kann es auch aus taktischen Gründen sinnvoll sein, nicht auf den Anhörungsbogen zu reagieren und die Frist verstreichen zu lassen.

Zeugenfragebogen

Wenn Sie einen Anhörungsbogen für Zeugen erhalten haben, gibt es auch einige Aspekte zu berücksichtigen. Auch wenn das Schreiben häufig einen anderen Eindruck vermittelt, sind Sie nicht verpflichtet, einen Zeugenfragebogen der Polizei zu beantworten. Zunächst ist ratsam, auch als Zeuge mit einem Anwalt für Strafrecht darüber zu sprechen, ob Sie sich mit einer möglichen Zeugenaussage selbst belasten. Dies gilt es dringendst zu vermeiden. Es ist nicht unüblich, dass ein ursprünglicher Zeuge durch seine eigenen Angaben plötzlich in das Visier der Ermittlungsbehörden gelangt.

Weiter ist zu beachten, dass Sie nicht nur zu eigenem strafbarem Handeln schweigen dürfen und sollten, sondern Ihnen gesetzlich auch ein Schweigerecht bei (möglicherweise) strafbarem Handeln von Angehörigen zusteht. Zu Ihren Angehörigen zählen zum Beispiel Ihr Verlobter, Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner, Ihre Kinder, Ihre Eltern und Großeltern, Ihr Schwager, Ihre Schwestern und Brüder mitsamt deren Kinder sowie die Geschwister Ihrer Eltern. Es ist stets ratsam auch in diesen Konstellationen mit einem Strafverteidiger zu sprechen, ob in Ihrer Konstellation ein solches Schweigerecht besteht und ob es ratsam ist, hiervon Gebrauch zu machen.

Was macht ein Strafverteidiger für Sie?

Diese Frage können wir nur für unsere Sozietät beantworten. Im Rahmen eines ersten Beratungstermins besprechen wir mit Ihnen als Beschuldigten den Sachverhalt und erklären Ihnen den Ablauf eines Strafverfahrens. Sodann nehmen wir Akteneinsicht in die Ermittlungsakten und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihren Einzelfall angepasste Verteidigungsstrategie. Wie bereits erläutert, übernehmen wir von der ersten Sekunde an die Kommunikation mit den Behörden für Sie. Bei uns ist diese Sorge gut aufgehoben. Wenn Sie als Zeuge in dem Ermittlungsverfahren geführt werden, erklären wir Ihnen gerne Ihre Rechte und Pflichten und geben Ihnen eine Einschätzung dahingehend, ob Ihre Aussage für Sie oder eine Ihnen nahestehende Person ein rechtliches Risiko trägt.

Wie Sie uns beauftragen können

Wenn Sie eine Verteidigung oder eine Beratung durch uns wünschen, stehen wir Ihnen gerne unter ☎ (0721) 976 646 80 telefonisch zur Verfügung. Gerne nehmen wir Sie in unseren Kanzleiräumen auch zu einem persönlichen Gespräch in Empfang. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin. Unsere weiteren Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt.

Abschließender Hinweis

Unter keinen Umständen ersetzen die vorstehenden Erläuterungen zum Anhörungsbogen die Prüfung Ihres Einzelfalles und des Ihnen konkret zugestellten Anhörungsbogens durch einen Strafverteidiger. Dieser gibt Ihnen unter Beachtung der Umstände in Ihrem speziellen Fall individuelle Verhaltenstipps, wie Sie mit dem Anhörungsbogen umgehen sollten und begleitet Sie auch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens.


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