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Just & Partner Rechtsanwälte

Fachanwälte für Strafrecht

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Beim Ladendiebstahl erwischt worden? Wir helfen!

Vielleicht kennen Sie das mulmige Gefühl, wenn Sie beim Verlassen des Kaufhauses angesprochen werden und der Ladendetektiv Sie bittet, ihm in sein Büro zu folgen. Ladendiebstahl gehört zu den wohl am meisten begangenen Straftaten in Deutschland. Dementsprechend konsequent werden Ladendiebstähle auch von den Kaufhäusern und der Polizei verfolgt. Wir sagen Ihnen, mit welchen Strafen Sie rechnen müssen und wie wir Sie erfolgreich verteidigen können.

Vorladung wegen Ladendiebstahls

Wenn Sie bei einem Ladendiebstahl erwischt wurden, erhalten Sie oft einige Zeit später einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung von der Polizei zugeschickt. Hierin werden Sie entweder dazu aufgefordert, zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen oder schriftliche Angaben zu dem Diebstahl zu machen. Sie sollten nun auf keinen Fall überstürzt handeln oder gar in Panik verfallen. Der größte Fehler, den Sie jetzt machen können, ist es, den Ladendiebstahl gegenüber der Polizei sofort zuzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits das vom Ladendetektiven geschriebene Protokoll unterschrieben haben. Lesen Sie vielmehr diesen Beitrag bis zum Ende durch. Dann wissen Sie, wie Sie sich verhalten sollten.

Anklage oder Strafbefehl wegen Ladendiebstahls

Wenn Sie bereits eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl wegen des Ladendiebstahls in Händen halten, brauchen Sie unseren kleinen Leitfaden nicht bis zum Ende lesen. Sie sollten stattdessen direkt den Telefonhörer in die Hand nehmen und uns unter ☎ (0721) 976 646 80 kontaktieren. Denn nun ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen und es muss schleunigst gehandelt werden, um den Schaden noch einigermaßen begrenzen zu können. Insbesondere bei einem Strafbefehl ist Eile geboten, da nur zwei Wochen Zeit ist, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen.

Die Tricks der Ladendetektive

Ladendetektive kennen aufgrund ihrer Erfahrung die meisten Tricks der Ladendiebe. Entsprechend hoch sind ihre Trefferquoten. Doch den Ladendieb zu erwischen ist nur ein Teil ihrer Arbeit. Der weitere Teil besteht darin, dem Ladendieb noch vor Ort ein schriftlich unterzeichnetes Geständnis zu entlocken. Dabei suggeriert der Detektiv dem Ladendieb oft, dass er auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet, wenn der Ladendieb den Diebstahl gleich vor Ort zugibt und das Diebstahlsprotokoll unterschreibt. Aus unserer Praxis als Strafverteidiger kennen wir eine Vielzahl von Fällen, in denen der Ladendetektiv den Dieb sogar dazu gedrängt hat, frühere Diebstähle zuzugeben, für die der Detektiv eigentlich gar keine Beweise hatte. Der Ladendieb hat ein schlechtes Gewissen und will natürlich eine Strafanzeige verhindern. Er gibt also den Diebstahl zu, unterschreibt das Protokoll und hofft, dass er nochmal glimpflich davon gekommen ist. Doch dann fällt er aus allen Wolken, weil der Detektiv entgegen seiner Zusage doch eine Strafanzeige erstattet hat. Leider kann man gegen diese Form der „Täuschung“ nur wenig tun. Ein Strafverteidiger berät Sie hier umfassend zu den bestehenden Möglichkeiten.

Diese Strafen drohen beim Ladendiebstahl

Die Strafe für einen Ladendiebstahl richtet sich nach § 242 StGB und reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Haft. Während ein Ersttäter in der Regel nicht mit einer Haftstrafe rechnen muss, droht insbesondere Wiederholungstätern die Verhängung einer Bewährungsstrafe und schlimmstenfalls eine Gefängnisstrafe.

Schwere Fälle des Ladendiebstahls

War die gestohlene Ware besonders gegen Wegnahme gesichert oder ist der Täter in das Geschäft eingebrochen, handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Hier ist keine Geldstrafe mehr möglich. Es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis hin zu zehn Jahren Haft. Hat der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich geführt, beträgt die Strafe sogar mindestens sechs Monate Haft. Wer noch nicht vorbestraft ist, kann jedoch darauf hoffen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Räuberischer Diebstahl

Der räuberische Diebstahl ist eine der schwersten Formen des Diebstahl. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter bei einem Ladendiebstahl beispielsweise vom Kaufhausdetektiv erwischt wird und sich dann mit Gewalt wehrt oder ihn bedroht, um mit der gestohlenen Ware flüchten zu können. Hier beträgt die Strafe mindesten ein Jahr Gefängnis. Hat der Ladendieb den Detektiven beispielsweise auch noch mit einer Waffe bedroht, beträgt die Mindesttrafe gleich stolze fünf (!) Jahre.

Bagatellgrenze beim Ladendiebstahl

Vielfach liest man im Internet etwas von einer Bagatellgrenze, die bei einem Ladendiebstahl eine Rolle spielen soll. In der Tat gibt es eine sogenannte Geringwertigkeitsgrenze. Diese Grenze ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und liegt bei rund 50,00 Euro. Ein Diebstahl von Waren, die weniger als 50,00 Euro wert sind, heißt jedoch nicht, dass Sie nicht wegen Ladendiebstahls bestraft werden können. Beim Diebstahl geringwertiger Sachen ist es lediglich notwendig, dass der Ladenbesitzer (ggf. vertreten durch den Ladendetektiven) einen förmlichen Strafantrag stellt. Dies wird jedoch in den allermeisten Fällen genau so gemacht. Die Bagatellgrenze hilft Ihnen also in den meisten Fällen nicht, einer Strafe zu entgehen.

Beweislast beim Ladendiebstahl

Wie in jedem anderen Strafverfahren auch, muss das Gericht Ihnen nachweisen, dass Sie den Ladendiebstahl tatsächlich auch begangen haben. Es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten“. Die Beweislast liegt also klar auf Seiten des Gerichts. Das darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gerichte einen Ladendiebstahl recht schnell als bewiesen ansehen. Zum Beweis des Diebstahls kann sich das Gericht beispielsweise auf Videoaufzeichnungen und die Aussage des Ladendetektiven stützen. Diese Beweise wird ein erfahrener Strafverteidiger sorgfältig prüfen. Denn oftmals finden sich in den einzelnen Beweisen Fehler oder in der Aussage des Ladendetektivs Widersprüche.

Wann liegt überhaupt ein Diebstahl vor?

Ein Ladendiebstahl liegt immer dann vor, wenn Sie Ware an sich nehmen, ohne diese bezahlen zu wollen. Der klassische Fall ist das Einstecken von Ware und das unmittelbare Verlassen des Geschäfts. Doch für einen Ladendiebstahl ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Sie den Kassenbereich bereits verlassen haben. Es kann bereits ausreichen, wenn Sie die Ware noch im Laden in Ihrer Handtasche oder in Ihrer Kleidung verbergen. Hierbei wurde die Ware in eine sogenannte Gewahrsamsenklave verbracht, da Sie die Ware so weit in Ihre höchstpersönliche Sphäre verbracht haben, dass der Diebstahl bereits erfüllt ist. Entscheidend ist also ausschließlich, ob die Ware dem Gewahrsam des Ladenbesitzers entzogen wurde. Auf das Verlassen des Ladens kommt es also nicht unbedingt an.

Wenn es zur Hausdurchsuchung kommt

Wenn Sie auf frischer Tat ertappt werden und der Ladendetektiv die Polizei hinzugerufen hat, werden Sie in der Regel kurz durchsucht und die gestohlene Ware sichergestellt beziehungsweise dem Ladenbesitzer zurückgegeben. Manchmal wird auch Ihr Auto durchsucht, wenn sie mit dem Auto zum Kaufhaus gefahren sind und die Beamten dies wissen. Werden Sie verdächtigt, in größerem Umfang Diebstähle begangen zu haben, kann es jedoch auch vorkommen, dass eine Hausdurchsuchung stattfindet. Die Polizei verspricht sich davon, weitere Beweismittel wie beispielsweise Diebesbeute oder Tatwerkzeug zu finden. Eine Hausdurchsuchung ist jedoch ein erheblicher Eingriff in Ihre Grundrechte. Dementsprechend muss die Polizei auch die entsprechenden Formalitäten einhalten. Hat die Polizei wegen eines Ladendiebstahls bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt, prüfen unsere Strafverteidiger für Sie, ob die Durchsuchung rechtmäßig war oder ob vielleicht sogar ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Fangprämie bei Ladendiebstahl

Manche Kaufhäuser verlangen vom Ladendieb, dass er eine Fangprämie bezahlt. Die Rechtsprechung hält eine solche Fangprämie grundsätzlich für zulässig, sofern sie eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und die Prämie tatsächlich auch an den Ladendetektiven ausbezahlt wird. Es handelt sich rechtlich gesehen um eine Art Schadensersatz. Die Rechtsprechung hält eine Fangprämie in Höhe von bis zu 50,00 Euro für angemessen. Allerdings kann das Kaufhaus die Fangprämie nicht in beliebiger Höhe von Ihnen verlangen. Insbesondere dann, wenn die verlangte Fangprämie deutlich über 50,00 Euro liegt, sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Hausverbot wegen Ladendiebstahls

Wenn Sie vom Ladendetektiv bei einem Diebstahl erwischt wurden, wird Ihnen meist auch noch ein Hausverbot ausgesprochen. Hierzu sind die Ladendetektive in der Regel durch den Ladenbesitzer bevollmächtigt worden. Meist wird das Hausverbot für alle Filialen der Ladenkette in ganz Deutschland ausgesprochen. Oft wird es auch auf ein Jahr befristet. An dieses Hausverbot sollten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse halten. Denn ein Verstoß gegen ein wirksames Hausverbot stellt ggf. einen Hausfriedensbruch und damit eine erneute Straftat dar. Machen Sie daher in Zukunft einfach einen Bogen um das Geschäft.

Brauche ich unbedingt einen Anwalt?

Grundsätzlich können Sie sich bei einem Ladendiebstahl vor Gericht selbst verteidigen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Anwalt einzuschalten. Allerdings sollten Sie sich dann auch entsprechend mit dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht auskennen. Denn auch ein gebrochener Arm heilt ohne Behandlung durch einen Arzt möglicherweise von selbst. Aber würden Sie die damit verbundenen Risiken wirklich eingehen wollen? Gerade bei einem einfachen Ladendiebstahl ist oft nicht die eigentliche Strafe das Hauptproblem. Im Falle einer Verurteilung drohen vielmehr ein Eintrag im Führungszeugnis mit all seinen Konsequenzen. Zu diesen Folgen finden Sie in den folgenden Stichpunkten mehr.

Vorstrafe und Eintrag im Führungszeugnis

Wenn Sie wegen eines Ladendiebstahls zu einer Geldstrafe, einer Bewährungsstrafe oder einer Haftstrafe verurteilt wurden, hat dies zur Konsequenz, dass Sie vorbestraft sind. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch oder niedrig die Strafe ist. Diese Vorstrafe wird im sogenannten Bundeszentralregister eingetragen. Darüber führt der Ladendiebstahl dann auch zu einem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie lediglich zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen verurteilt wurden und bisher noch keine andere Vorstrafe im Register eingetragen war. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann Ihnen leider noch Jahre nach der Tat Ärger im Berufsleben beschweren. Daher hat die Vermeidung einer Vorstrafe bei der Verteidigung wegen Ladendiebstahls oberste Priorität.

Wird mein Arbeitgeber informiert?

Grundsätzlich wird Ihr Arbeitgeber nicht über das laufende Ermittlungsverfahren informiert. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen. Sind Sie beispielsweise Beamter, Soldat, Arzt, Erzieher, Lehrer, Architekt oder Ingenieur von Beruf sind, kann unter Umständen eine Pflicht bestehen, dass die Staatsanwaltschaft die zuständige Stelle über eine Verurteilung informieren muss. Darüber kann im Einzelfall bereits mitgeteilt werden, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Auch wenn Sie keinen dieser Berufe ausüben, sollten Sie daran denken, dass Gerichtsverhandlungen in Deutschland grundsätzlich öffentlich sind und viele Gerichte den vollen Namen des Beschuldigten im Sitzungsplan vor dem Saal veröffentlichen. Ein solches Bekanntwerden kann jedoch dann verhindert werden, wenn es gar nicht erst zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Hierfür setzen wir uns für Sie ein.

Selbständigen drohen weitreichende Konsequenzen

Besonders hart können Selbständige von einer Verurteilung wegen Ladendiebstahls betroffen sein. Für Sie ist die Bezahlung einer etwaigen Geldstrafe meist das kleinere Übel. Schlimmer ist es, wenn Ihnen wegen der Verurteilung die für die Ausübung ihres Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen wird und eine Gewerbeuntersagung beziehungsweise der Widerruf der Gewerbeerlaubnis droht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Ausübung Ihres Gewerbes eine besondere Integrität vorausgesetzt wird. Dies ist beispielsweise bei Sicherheitsdiensten, Maklern, Finanzberatern oder Versicherungsvermittlern der Fall. Hier sollten Sie auf Nummer sicher gehen und es nicht dem Zufall beziehungsweise der reinen Laune des Staatsanwalts überlassen, ob das gegen Sie geführte Verfahren eingestellt wird oder nicht.

Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung

Leider gibt es im Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe. Unter besonderen Voraussetzungen besteht zwar die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung bei einem einfachen Ladendiebstahl in der Regel nicht vor. Darüber hinaus wird ein Pflichtverteidiger von den Gerichten ohnehin nur höchst selten schon im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, sondern erst für die Gerichtsverhandlung bestellt. Das primäre Ziel eines Strafverteidigers ist es aber gerade, noch im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und so eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass Sie die Kosten grundsätzlich selbst tragen müssen.

Rechtsschutzversicherung bei Ladendiebstahl

Möglicherweise denken Sie sich: „Ich habe doch eine Rechtsschutzversicherung!“. Doch auch hier wird ein Blick in die Versicherungsbedingungen Sie vermutlich enttäuschen. Die meisten Rechtsschutzversicherungen gewähren keinen Versicherungsschutz bei Straftaten, die nur vorsätzlich begangen werden können. Ladendiebstahl ist eine solche Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann. Dies sollte Sie jedoch nicht allzu sehr grämen. Denn möchten Sie wirklich Ihrer Versicherung in allen Details offenbaren müssen, dass Sie bei einem Diebstahl erwischt worden sind. Schon die Deckungsanfrage ist bei vielen Versicherungen noch jahrelang aktenkundig.

Was kostet es, wenn ich einen Anwalt beauftrage?

Wenn Sie wegen eines Ladendiebstahls einen Strafverteidiger beauftragen, wollen Sie natürlich auch wissen, welche Kosten hierfür auf Sie zukommen. Gelingt es einem unserer Strafverteidiger, dass das Verfahren noch im Ermittlungsverfahren eingestellt wird, liegen die Kosten für unsere Tätigkeit in der Regel bei rund 1.800,- Euro. Lässt sich eine Gerichtsverhandlung nicht vermeiden, kommen ggf. noch die Kosten für den Gerichtstermin hinzu. Allerdings handelt es sich bei diesen Angaben lediglich um ungefähre Schätzungen. Diese können im Einzelfall variieren. Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch, mit welchen Kosten Sie in Ihrem konkreten Fall rechnen müssen. Betrachten Sie die Kosten für die Einschaltung eines Strafverteidigers als Investition in Ihre Zukunft. Denn oftmals kann durch eine kompetente und engagierte Verteidigung erreicht werden, dass Sie noch einmal glimpflich davon kommen und Ihnen keine Steine in den Weg gelegt werden, über die Sie noch in einigen Jahren böse stolpern können.

Wie wir Ihnen helfen können

Die Verteidigung bei Ladendiebstählen gehört zum Alltagsgeschäft eines Strafverteidigers. Wir teilen der Polizei zunächst mit, dass wir Sie von nun an in dem Ermittlungsverfahren vertreten und die weitere Kommunikation ausschließlich mit uns zu erfolgen hat. Wir kümmern uns sodann um die weiteren Schritte und beantragen Akteneinsicht. Sobald uns die Akte vorliegt, besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen. Dabei prüfen wir auch, ob Ihnen der Diebstahl überhaupt nachgewiesen werden kann. Doch selbst dann, wenn die Beweislage eindeutig ist, kann eine Verurteilung durch einen engagierten Einsatz oft noch verhindert werden. In der Regel werden wir uns bei der Staatsanwaltschaft dafür stark machen, dass das wegen des Ladendiebstahls gegen Sie geführte Verfahren eingestellt wird. Sind sie bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, stehen die Chancen hierfür meist recht gut. Gegebenenfalls regen wir auch die Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage an. Eine Einstellung hat den Vorteil, dass das Verfahren abgeschlossen ist und es nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis kommt.


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