Strafverteidiger zu Cannabis
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Mit Cannabis erwischt worden?

Sie wurden von Polizei oder Zoll mit Cannabis erwischt und fragen sich nun, welche Konsequenzen Ihnen drohen und wie Sie sich am besten verhalten sollen. Auf dieser Seite erläutern unsere Strafverteidiger Ihnen, mit was Sie rechnen müssen und was Sie tun können, um möglichst noch mit einem blauen Auge davon zu kommen.

Besitz von Cannabis – die Menge macht's

Cannabis als Rauschmittel ist in Deutschland immer noch weitestgehend verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Cannabis, mit dem Sie erwischt wurden, um Marihuana, Haschisch oder Haschischöl handelte. Entscheidend ist vielmehr der THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol). Denn ausschließlich das THC ist für die Beurteilung relevant, ob Sie mit einer nach dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Substanz erwischt wurden. Und wie immer im Betäubungsmittelstrafrecht gilt der Grundsatz: die Menge macht's.

Die Cannabismenge macht den Unterschied

Wenn Sie mit Cannabis erwischt wurden, kommt es für die drohenden strafrechtlichen Folgen zunächst darauf an, um welche Cannabismenge es sich dabei handelt. Dabei gilt die Faustformel: je größer die Menge, desto höher ist in der Regel die Strafe.

Die geringe Menge Cannabis

Cannabiskonsumenten dürfte der Begriff der geringen Menge mit Sicherheit geläufig sein. Der Besitz oder Erwerb einer geringen Menge Cannabis wird in Deutschland nämlich anders gehandhabt, als beispielsweise der Handel mit Cannabis im Kilobereich. Es gibt jedoch keine verbindliche gesetzliche Regelung, was eine geringe Menge ist. Hier kocht wieder jedes Bundesland sein eigenes Süppchen. Von einer geringe Menge spricht man beispielsweise in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein immer dann, wenn die Menge Cannabis, mit der Sie erwischt wurden, 6 Gramm nicht überschreitet. In Rheinland-Pfalz sind es sogar 10 Gramm. Für die geringe Menge kommt es ausnahmsweise nicht auf den THC-Gehalt, sondern auf die Komplettmenge an.

Die Einstellung des Verfahrens als Optimalziel

Die Staatsanwaltschaften sind bei geringen Mengen Cannabis dazu angehalten, das Strafverfahren (gegebenenfalls gegen Auflagen) einzustellen. Allerdings haben Sie als Beschuldigter keinen Anspruch auf eine solche Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren nämlich nur dann einstellen, wenn sie davon überzeugt ist, dass Sie lediglich ein Gelegenheitskonsument sind und keine andere Gründe des konkreten Einzelfalls gegen eine Einstellung des Strafverfahrens sprechen. Gerade hier macht sich der Einsatz eines erfahrenen Strafverteidigers bezahlt, der die begehrte Einstellung bei der Staatsanwaltschaft anregt und mit tragfähigen Argumenten untermauert. Dies gilt auch, wenn Sie Cannabis im Darknet bei Nucleus oder über Internetplattformen wie Shiny Flakes gekauft haben.

Wenn es mehr Cannabis war

Wenn das Cannabis, mit dem Sie erwischt wurden, mehr als nur eine geringe Menge war, kommt es zunächst auf die Menge des Wirkstoffs THC an. Der THC-Gehalt wird hierzu von einem Labor ermittelt. Da Sie diesen Wert in der Regel (noch) nicht kennen, können Sie sich an den folgenden überschlägigen Mengen orientieren: bei einer Gesamtmenge von unter 60 gr. Cannabis können Sie im Regelfall mit einer Geldstrafe rechnen. Bei deutlich größeren Mengen wird das Gericht in der Regel eine Bewährungsstrafe verhängen. In Grenzfällen kann mit entsprechender Argumentation oft noch eine Geldstrafe erreicht werden.

Wenn es richtig viel Cannabis war

Da Cannabis im Verhältnis zu anderen Drogen deutlich weniger gefährlich ist, können Sie – eine entsprechend gute Verteidigungsstrategie vorausgesetzt - sogar dann noch mit einer Bewährungsstrafe rechnen, wenn Sie mit einer Menge Cannabis erwischt wurden, die sich nicht mehr im Gramm-, sondern im Kilobereich bewegt. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Lassen Sie daher Ihren konkreten Fall daher von einem erfahrenen Strafverteidiger prüfen.

Wenn es eng wird

Wurden Sie mit mehreren Kilos Cannabis erwischt oder wirft man Ihnen vor, mit Cannabis im großen Stil gehandelt oder eine Hanfplantage betrieben zu haben, wird es langsam eng. Hier rückt eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung in greifbare nähe, weshalb Sie sich unbedingt an einen Strafverteidiger wenden sollten, der sich im Betäubungsmittelstrafrecht auskennt. Dieser kann frühzeitig auf die richtige Weichenstellung hinwirken. Denn gerade im Betäubungsmittelstrafrecht ist die richtige Verteidigungsstrategie entscheidend für den Ausgang des Strafverfahrens.

Handel mit Cannabis unter Mitführen einer Waffe

Wirft man Ihnen den Handel mit oder den Anbau von Cannabis im großen Stil vor und hat man bei Ihnen auch eine Waffe (zum Beispiel scharfe Pistole, Schreckschusspistole, Teleskopschlagstock, Messer, Baseballschläger, Pfefferspray, etc.) gefunden, droht Ihnen eine Verurteilung nach § 30a BtMG. Auch wenn man bei Cannabis oft noch einen sogenannten minderschweren Fall annehmen wird, schwebt dennoch das Damoklesschwert von mindestens 5 Jahren (!) Gefängnis über Ihnen. Nehmen Sie dies daher nicht auf die leichte Schulter, sondern schalten Sie möglichst früh einen versierten Strafverteidiger ein, der sich Ihres Falles annimmt. Denn allzu schnell unterstellt man Ihnen grundlos, dass die Waffe im Zusammenhang mit dem Betäubungsmitteldelikt steht.

Mit Cannabis erwischt – bin ich jetzt vorbestraft?

Nur, weil Sie von der Polizei oder dem Zoll mit Cannabis erwischt wurden, sind Sie noch nicht vorbestraft. Vorbestraft ist man in Deutschland immer dann, wenn man von einem Gericht rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Falsch ist übrigens, dass man nicht vorbestraft ist, wenn man lediglich zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Auch eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit einer recht kleinen Menge Cannabis kann zu äußerst unangenehmen Folgen führen. Gerade bei kleinen Cannabismengen sollte daher das oberste Verteidigungsziel sein, eine Verurteilung zu vermeiden.

Die Konsequenzen einer Verurteilung

Der ein oder andere mag sich nach ausgiebiger Internetlektüre vielleicht denken: „Ich bin doch nur mit ein paar Gramm Cannabis erwischt worden. Mit droht damit allenfalls eine Geldstrafe. Weshalb sollte ich also noch einen Strafverteidiger bemühen?“. Ob Sie einen Strafverteidiger beauftragen, ist selbstverständlich Ihnen überlassen. Sie sollten allerdings auch die möglichen außerstrafrechtlichen Konsequenzen kennen, die bei einer Verurteilung im Zusammenhang mit Cannabis drohen.

Verbot der Beschäftigung Jugendlicher

Gemäß § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Sie im Falle einer Verurteilung im Zusammenhang mit Cannabis fünf Jahre lang Jugendliche nicht beschäftigen sowie als Auszubildende oder Arbeitnehmer nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Auch vielen Juristen ist dieses Verbot nicht bekannt, obwohl es gerade für Selbstständige oder Ausbilder erhebliche Konsequenzen mit sich bringt.

Widerruf von Erlaubnissen

Zwar handelt es sich bei Cannabis um eine weiche Droge. Allerdings betrachten viele Behörden Sie als unzuverlässig, wenn Sie wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Cannabis verurteilt wurden. Dies kann sich dann negativ auswirken, wenn Sie beispielsweise im Besitz eines Jagdscheins, einer Waffenbesitzkarte (WBK) oder eines Waffenscheins oder einer Fluglizenz / Pilotenlizenz sind. Überall wo die persönliche „Zuverlässigkeit“ Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, besteht das Risiko, dass es zu einem Widerruf der Erlaubnis kommt.

Berufliche Konsequenzen

Unter Umständen arbeiten Sie in einem Bereich, in dem Sie sich keine Verurteilung im Zusammenhang mit Cannabis leisten können. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Sie mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind. Zwar wird Ihr Arbeitgeber in der Regel nicht automatisch von einer Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz informiert, allerdings gibt es hiervon einige Ausnahmen. Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich in einem persönlichen Gespräch.

Konsequenzen für Ihren Führerschein

Wenn Sie mit THC im Blut am Steuer eines Fahrzeuges erwischt werden, ist ein Verlust Ihres Führerscheins recht wahrscheinlich. Allerdings sind leider viele Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte der Meinung, dass Führerscheininhaber, die regelmäßig Cannabis konsumieren, grundsätzlich nicht dazu geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu führen – auch wenn sie Konsum und Fahren strikt trennen. In der Folge werden Sie dazu aufgefordert, den Führerschein abzugeben. Auch wenn man in einer solchen Vorgehensweise eine faktische Bestrafung durch die Hintertür sehen mag, muss man realistisch bleiben: solange Gerichte derartiges Vorgehen absegnen, sollte man nicht mit dem Wohlwollen der Fahrerlaubnisbehörde rechnen. Sperre und MPU sind die Folge.

Vorladung und Anhörungsbogen der Polizei

Wenn Sie von der Polizei mit Cannabis erwischt wurden, erhalten Sie oft einige Zeit später eine Vorladung der Polizei beziehungsweise einen polizeilichen Anhörungsbogen. Sie sollten dieser Vorladung nicht folgen und auch in dem Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache machen. Dies gilt auch, wenn an dem eigentlichen Vorwurf kaum etwas zu rütteln ist und Sie die Tat bereits bei dem Aufgriff durch die Polizei zugegeben haben. Machen Sie vielmehr von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Lassen Sie sich auch nicht ohne den vorherigen Rat eines Strafverteidigers durch vermeintliche Kronzeugen-Angebote von der Polizei in die Falle locken.

Sie haben wegen Cannabis einen Strafbefehl erhalten

Mitunter haben Sie auch direkt einen Strafbefehl erhalten, in dem Sie wegen Cannabis zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Auch wenn Sie mit der im Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe möglicherweise gut weggekommen sind, sollten Sie den Strafbefehl im Zweifel von einem Strafverteidiger prüfen lassen. Dieser wird Ihnen dann gerade auch im Hinblick auf die außerstrafrechtlichen Konsequenzen eine Empfehlung aussprechen, ob es sinnvoll ist, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Wir erleben es als Strafverteidiger immer wieder, dass auch bei Kleinstmengen von weniger als 2 Gramm Cannabis ein Strafbefehl erlassen wird, obwohl dies eigentlich ein klarer Fall für eine Einstellung wäre.

Wenn eine Anklage ins Haus flattert

Möglicherweise halten Sie sogar schon die Anklageschrift in Händen. Nun ist es in jedem Fall höchste Eisenbahn, sich um eine adäquate Strafverteidigung zu kümmern. Denn auf die Anklageschrift erfolgt in der Regel die Eröffnung des Hauptverfahrens mit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und allem was dazu gehört.

Wie ein Strafverteidiger helfen kann

In einem ersten Gespräch schildern Sie uns Ihren konkreten Fall. Wir sagen sodann einen etwaigen polizeilichen Vernehmungstermin für Sie ab und beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Sobald uns die Akteneinsicht gewährt wurde, überprüfen wir Ihren Fall unter allen relevanten rechtlichen und tatsächlichen Aspekten. Wir übernehmen die komplette Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Oberstes Ziel ist die Einstellung des Verfahrens. Sollte sich eine Einstellung aufgrund der konkreten Tatumstände nicht realisieren lassen, beraten wir Sie zur optimalen Verteidigungsstrategie.

So erreichen Sie uns

Wenn Sie mit Cannabis erwischt wurden und uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten, können Sie jederzeit gerne unter der Telefonnummer ☎ (0721) 976 646 80 einen Beratungstermin mit einem unserer Strafverteidiger in Karlsruhe vereinbaren.


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