Anwaltskosten Strafverfahren
Kontakt

Just & Partner Rechtsanwälte

Fachanwälte für Strafrecht

Kriegsstraße 212
76135 Karlsruhe

Tel  (0721) 976 646 80
Fax (0721) 976 646 83

Bürozeiten (Mo - Fr):
08:00 bis 19:00 Uhr

Die Kosten im Strafverfahren

Neben dem eigentlichen Ausgang des Strafverfahrens (Einstellung, Verurteilung oder Freispruch) ist für den Beschuldigte häufig die Frage von besonderer Bedeutung, welche Kosten ein Strafverfahren überhaupt verursacht und wer am Ende diese Kosten zu tragen hat.

Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe

Zwei wichtige Grundsätze können Sie sich vorab schon einmal merken:

1. Ob der Beschuldigte genug Geld hat, sich einen Anwalt zu leisten, spielt im Strafverfahren grundsätzlich keine Rolle. Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Zwar gibt es im Strafverfahren die Möglichkeit, dass für den Beschuldigten ein sogenannter Pflichtverteidiger bestellt wird, allerdings ist dies nicht von der Einkommenssituation des Beschuldigten abhängig. Ein Pflichtverteidiger ist lediglich dann zu bestellen, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht (z. B. wenn der Beschuldigte mit einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr zu rechnen hat oder er nicht in der Lage ist, sich selbst adäquat zu verteidigen). Näheres dazu finden Sie weiter unten im Text.

2. Die Staatskasse trägt die dem Beschuldigten entstandenen Kosten in der Regel nur dann, wenn er freigesprochen wird (Ausnahmen von diesem Grundsatz finden Sie auch weiter unten).

Kosten im Rahmen eines Strafverfahrens

Allgemein entstehen in einem Strafverfahren in der Regel zwei Arten von Kosten: die sogenannten „Kosten des Verfahrens“ und die gegebenenfalls angefallenen sogenannten „notwendigen Auslagen“. Zwischen diesen beiden Arten von Kosten muss immer unterschieden werden.

Die „Kosten des Verfahrens“

Zu den Kosten des Verfahrens zählen die Gebühren und Auslagen, die dem Staat für die Durchführung des gesamten Strafverfahrens entstanden sind – quasi von der ersten Ermittlung bis zur Beendigung des Verfahrens. Hierzu zählen zunächst alle Auslagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens – also alle Kosten, die im Rahmen der Aufklärung der Straftat getätigt wurden. Dies sind zum Beispiel Kosten für eine Blutalkoholbestimmung, eine durchgeführte Telefonüberwachung oder erfolgte Untersuchungen und Sicherstellungen. Des Weiteren zählen vor allem die Gerichtsgebühren sowie die Vergütung von Pflichtverteidigern zu den sogenannten „Kosten des Verfahrens“ ebenso wie Dolmetscherkosten.

Die „notwendigen Auslagen“ des Beschuldigten

Von den Kosten des Verfahrens zu unterscheiden sind die sogenannten „notwendigen Auslagen“ des Beschuldigten. Dies sind vor allem die Kosten für den Strafverteidiger, also das Honorar, die Sie für die Inanspruchnahme Ihres Rechtsanwaltes, der Ihre Wahlverteidigung übernommen hat, zahlen. Aus dem Wörtchen „notwendig“ ergibt sich, dass der Staat beispielsweise im Falle eines Freispruchs nur solche Anwaltskosten erstattet, die „notwendig“ waren. Maßstab ist quasi der billigste Verteidiger, den Sie sich hätten nehmen können (Abrechnung nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Kosten für den Wahlverteidiger bzw. Pflichtverteidiger

Anwalt ist doch Anwalt – wieso ist die Vergütung der Pflichtverteidiger „Kosten des Verfahrens“ und der Wahlverteidiger „notwendige Auslage“? Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen vom Gericht bestellt. Der Pflichtverteidiger wird direkt vom Gericht bezahlt. Deswegen handelt es sich bei den Pflichtverteidigerkosten um Kosten des Verfahrens.

Im Gegensatz dazu kann jedoch jeder, der einer Straftat beschuldigt wird, jederzeit selbst einen Rechtsanwalt beauftragen, der als sogenannter Wahlverteidiger seine Verteidigung übernimmt. Hier kommt es nicht auf die Schwere des Deliktes oder den Stand des Verfahrens an. Jeder, gegen den ein Strafverfahren anhängig ist, kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich durch einen Strafverteidiger verteidigen zu lassen. Hierüber bedarf es folglich auch keiner gerichtlichen Entscheidung. Hier gilt bezüglich der Kosten natürlich das Sprichwort „Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.“ Zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger kommt ein Anwaltsvertrag zustande. In der Folge muss der Beschuldigte diesen Anwalt direkt aus eigener Tasche bezahlen.

Wann gibt es einen Pflichtverteidiger?

Gesetzlich sind eine ganze Reihe von Fällen geregelt, in denen der Beschuldigte zwingend einen Anwalt braucht (§ 140 StPO). „Notwendige Verteidigung“ - so nennt das Gesetz diese Fälle. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn die Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfindet, dem Beschuldigten die Begehung eines Verbrechens vorgeworfen wird, möglicherweise ein Gutachten über den psychischen Zustand des Beschuldigten erstattet werden soll oder ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen, dem Verletzten bereits ein rechtlicher Beistand beigeordnet wurde, die Tat besonders schwer wiegt, die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Wer in diesen Fällen nicht selbst einen Anwalt beauftragt – weil er sich beispielsweise keinen Anwalt leisten kann – erhält vom Staat einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt.

Kann ich mir den Pflichtverteidiger selbst aussuchen?

Zunächst erhalten Sie vom Gericht ein Schreiben in dem in der Regel etwas steht wie „Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Falls Sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen einen Rechtsanwalt benennen, wird Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen.“ Damit wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, auf die Wahl des Pflichtverteidigers selbst Einfluss zu nehmen. Wenn Sie dem Gericht innerhalb der Frist keinen Anwalt mitteilen, wählt das Gericht nach seinem Belieben einen Verteidiger für Sie aus, der Ihnen dann beigeordnet wird. Sie sollten daher unbedingt von der Möglichkeit Gebrauch machen, selbst einen Anwalt auszuwählen, zu dem Sie Vertrauen haben. Sollte Ihnen dies auf Grund von Inhaftierung oder anderen Gründen nicht möglich sein, bitten Sie Ihre Familie, einen geeigneten Anwalt für Sie zu finden, der Ihre Pflichtverteidigung übernimmt. Wer es sich leisten kann sollte am besten gar nicht erst abwarten, sondern lieber gleich selbst einen einen Strafverteidiger auf eigene Kosten beauftragen.

Wer zahlt den Pflichtverteidiger?

Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren und Auslagen zunächst gegenüber der Staatskasse ab und wird auch von dieser bezahlt. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man als Beschuldigter die Kosten des Pflichtverteidigers im Gegensatz zu einem Wahlverteidiger nicht tragen muss. Dies stimmt zwar insofern, als dass der Pflichtverteidiger seine Tätigkeit nicht mit dem Mandanten direkt, sondern mit der Staatskasse abrechnet. Dieser Abrechnungsposten stellt jedoch, wie bereits dargestellt, einen Teil der sogenannten „Kosten des Verfahrens“ dar. Werden die Kosten des Verfahrens beispielsweise im Urteil dem Beschuldigten auferlegt, muss dieser in der Folge also auch die Kosten seines Pflichtverteidigers tragen.

Die Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung unterscheiden sich also insbesondere darin, als dass der Wahlverteidiger seine Kosten direkt gegenüber dem Mandanten abrechnet, während bei der Pflichtverteidigung der Staat dazwischengeschaltet ist. Zudem unterscheiden sich die Höhe der Anwaltsgebühren. Während der Wahlverteidiger sein Honorar grundsätzlich frei mit dem Mandanten vereinbaren kann, ist der Pflichtverteidiger an feste Gebührensätze gebunden. Diese Fixbeträge berücksichtigen nicht den tatsächlich Aufwand, den der Pflichtverteidiger hat, sondern sind Pauschalen. Dies wirkt sich insbesondere in umfangreichen Strafverfahren oft negativ aus, wenn die Pflichtverteidigergebühren nicht ansatzweise den Tätigkeitsaufwand decken, den der Pflichtverteidiger mit der Mandatsbearbeitung hat.

Wie hoch sind Kosten des Verfahrens?

Die konkrete Höhe der Kosten des Verfahrens sind natürlich von Strafverfahren zu Strafverfahren unterschiedlich. Einzige konstante Kostenfaktoren sind die gerichtlichen Gebühren und die Gebühren eines gegebenenfalls tägigen Pflichtverteidigers.

Die Höhe der gerichtlichen Gebühren

Die gerichtlichen Gebühren bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind abhängig von der Strafe, die das Gericht am Ende des Verfahrens in seinem Urteil verhängt. In der ersten Instanz berechnen sich die gerichtlichen Gebühren beispielsweise wie folgt:

* Geldstrafe bis 180 Tagessätze sowie Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten = € 140,00
* Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr = € 280,00
* Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren = € 420,00
* Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren = € 560,00
* Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren = € 700,00
* Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren = € 1.000,00

Die bezeichneten Gebühren gelten nur für die erste Instanz eines Strafverfahrens und nur für den Fall, dass unmittelbar Anklage erhoben wurde. Die Gebühren für die Berufung und Revision in einem Strafverfahren unterscheiden sich hiervon ebenso wie der Fall, dass vor dem gerichtlichen Verfahren ein Strafbefehl erlassen wurde. Außerdem wurden Sonderkonstellationen, wie z. B. Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, Wiederaufnahmeverfahren, Privatklageverfahren, Einziehungsmaßnahmen etc. im Beispiel nicht berücksichtigt. Darüber hinaus können noch erhebliche weitere Kosten hinzukommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Dolmetscher im Verfahren tätig war oder Zeugen von weit her anreisen müssen und so hohe Fahrtkosten entstehen.

Was ein Pflichtverteidiger kostet

Auch für die Gebühren eines Pflichtverteidigers gibt es gesetzliche Bestimmungen. Diese finden sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Was ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeiten erhält, hängt davon ab, wann er seine Tätigkeit aufnimmt, in welchem Rahmen er tätig wird, ob der Mandant inhaftiert ist und vor allem vor welchem Gericht verhandelt wird. Außerdem findet bei Pflichtverteidigern Berücksichtigung, wie lange die Hauptverhandlungstermine andauern.

Beispiel: Ein Pflichtverteidiger, der einen Beschuldigten schon während des Ermittlungsverfahrens und anschließend im Hauptverfahren vor der Strafkammer eines Landgerichtes an zwei Hauptverhandlungsterminen verteidigt erhält rund € 1.100,-. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Auslagen wie z. B. Kopierkosten, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc.

Was kostet ein Wahlverteidiger?

Die Frage, wie teuer ein Wahlverteidiger ist, kann ebenfalls nicht pauschal beantwortet werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Strafverteidiger sein Honorar grundsätzlich vertraglich frei gestalten kann. Hier ist es wie in allen anderen Wirtschaftsbereichen auch: ein spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht wird Sie mehr kosten, als ein Rechtsanwalt, der Hauptberuflich eigentlich Arbeits- und Erbrecht macht, und Ihren Strafrechts-Fall so nebenbei betreut. Nur wenn Sie mit Ihrem Wahlverteidiger keine Honorarvereinbarung getroffen haben, gelten die allgemeinen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Wie bei Pflichtverteidigern bestimmt sich auch die Vergütung eines Wahlverteidigers nach dem Zeitpunkt der Mandatsübernahme, dem Umfang der Tätigkeit und dem Gericht, bei dem die Strafsache verhandelt wird. Außerdem unterscheiden sich auch hier die Gebühren je nach dem, ob der Beschuldigte inhaftiert ist oder nicht.

Während die Höhe der Vergütung bei Pflichtverteidigern auf eine bestimmte Summe festgelegt ist, sind die Gebühren bei Wahlverteidigern hingegen sogenannte Rahmengebühren. Das heißt, sie haben eine Unter- und Obergrenze. Der Wahlverteidiger muss anhand von gesetzlichen Vorgaben bestimmen, wie hoch die konkrete, im Einzelfall festzulegende Gebühr ist. Von entscheidender Bedeutung sind dabei der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Sache für den Mandanten sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Eine in allen Belangen durchschnittliche Angelegenheit eines nicht inhaftierten Beschuldigten, der – wie im Beispielsfall zuvor – im Ermittlungsverfahren tätig wird und Sie vor der Strafkammer eines Landgerichtes an zwei Hauptverhandlungsterminen verteidigt, bringt nach dem Wahlverteidiger nach RVG € 1400,- ein. Hinzu kommen ebenfalls hier noch alle Auslagen des Rechtsanwaltes (Beispiele wie zuvor).

Da die Gebühren nach den Sätzen des RVG in der Regel bei weitem nicht den Arbeitsaufwand abdecken, der einem Verteidiger bei der Mandatsbearbeitung entsteht, ist es üblich, mit dem Mandanten eine individuelle Vergütungsvereinbarung zu treffen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann ausschließlich nach der getroffenen Vereinbarung. Üblich sind Vereinbarungen, die ein Pauschalhonorar oder eine stundenbasierte Vergütungen vorsehen. Die meisten Strafverteidiger bieten auch die Vornahme von Einzelleistungen an, wie z. B. eine reine Akteneinsicht mit anschließender Besprechung der Akte. Auch hierfür ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung üblich.

Wer trägt die Kosten bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Endet das Strafverfahren außergerichtlich, das heißt bereits im Ermittlungsverfahren, ist dies ein Erfolg für den Beschuldigten und dessen Strafverteidiger. Seine Rechtsanwaltskosten muss der Beschuldigte jedoch grundsätzlich selbst tragen. Dies stößt nicht immer auf Verständnis bei Beschuldigten – gerade, wenn die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Letztlich räumt der Gesetzgeber jedoch hier dem allgemeinen Bedürfnis nach Aufklärung von Straftaten Vorrang ein und nimmt hiervon auch unbegründete Ermittlungsverfahren nicht aus.

Der Beschuldigte hat nur dann eine Chance auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, wenn das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet wird. Die Eröffnung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor einem Gericht gilt es jedoch in den meisten Fällen gerade zu vermeiden.

Grundsätzlich ist es dabei irrelevant, weshalb das Ermittlungsverfahren genau eingestellt wird. Die gängigsten Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren sind die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO sowie die Einstellung nach Erfüllung von Auflagen oder Weisungen gemäß § 153a StPO.

Kostentragung bei Gerichtsverhandlung

Wird ein Hauptverfahren durchgeführt, spricht das Gericht in seiner Entscheidung aus, wer die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen trägt. Der Grundsatz ist dabei denkbar einfach: im Falle eines Freispruchs trägt der Staat die Kosten, im Falle der Verurteilung muss diese der Beschuldigte tragen. Es kommt also maßgeblich darauf an, mit welchem Ergebnis das Verfahren endet.

Die Rechtsschutzversicherung greift nur in besonderen Fällen

Zwar existieren besondere Strafrechtsschutz-Versicherungen, die gängigen Rechtsschutzversicherungen bieten jedoch nur Deckungsschutz für bestimmte Verfahren. Freuen Sie sich also nicht zu früh darüber, dass Sie rechtsschutzversichert sind und die Versicherung die Kosten bestimmt übernimmt.

In der Regel besteht Seitens der Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz für Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren. Hinsichtlich eines Strafverfahrens wird meist in den Fällen eine Deckungszusage erteilt, wenn die Straftat auch fahrlässig begehbar ist. Achtung: Straftaten, wie zum Beispiel Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung oder ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz können ausschließlich vorsätzlich begangen werden. Für solche Straftaten gewähren die meisten Rechtsschutzversicherungen also keinen Schutz.

Geht es dagegen um eine Straftat, wie zum Beispiel Körperverletzung, Totschlag oder Geldwäsche, die von Gesetzes wegen sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig / leichtfertig begangen werden können, übernimmt die Rechtsschutzversicherung zunächst die Kosten. Ob die Rechtsschutzversicherung dieses Geld dann wieder von Ihnen zurück haben will, bestimmt sich danach, ob Sie am Ende des Verfahrens auch nur wegen fahrlässiger Begehung verurteilt wurden oder nicht. Kommt es dagegen zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise, verlangt die Versicherung die im Voraus erstatteten Kosten in der Regel vom Versicherungsnehmer zurück.

Es lohnt sich also stets, einen Blick in die Versicherungsbestimmungen des eigenen Versicherungsvertrages zu werfen, um einen Überblick darüber zu bekommen, welche Kosten die Versicherung tatsächlich trägt. Nötigenfalls kann man zudem bei der Versicherung anfragen, ob die jeweiligen Kosten des konkreten Falles übernommen werden. Hier sollten Sie jedoch abwägen, ob Sie der Versicherung gegenüber wirklich das gegen Sie geführte Strafverfahren offen legen oder lieber doch geheim halten möchten.

Das Anwaltshonorar ist nur selten steuerlich absetzbar

Grundsätzlich können Sie Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Verteidigung (insbesondere die Kosten für einen Strafverteidiger) nicht steuerlich geltend machen. Dies gilt auch, wenn Sie selbständig sind. Es gibt jedoch eine kleine Ausnahme. Das Honorar für einen Strafverteidiger ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dann als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abziehbar, wenn der Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Beschuldigten veranlasst wurde. Die zur Last gelegte Tat muss also ausschließlich und unmittelbar im Rahmen und in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden sein. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vorwurf zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater, ob die Anwaltskosten in Ihrem Fall ausnahmsweise steuerlich absetzbar sind.

Ausgaben für einen Strafverteidiger, die auf Grund privat begangener Taten getätigt wurden, werden vom Finanzamt hingegen weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.


Just & Partner · Kriegsstraße 212 · 76135 Karlsruhe · ☎ (0721) 976 646 80